Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 3 (1907)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1907)
- Article
- Die Austritte aus dem Judentum in Berlin
- Date
- 1907-10-01
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
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— 146 — Die vorliegende Untersuchung hat zwar nur die Austritte aus dem Judentum zum Gegenstände, welche Mitglieder der jüdischen Gemeinde zu Berlin betreffen. Aber ihre Ergebnisse dürfen mit einigem Recht als typisch für die deutschen Juden betrachtet werden. Denn in Berlin und seinen Vororten lebt zur Zeit etwa der fünfte Teil aller deutschen Juden, und zwar Juden aus allen Gegenden Deutschlands. Auch erreichen die Austritte nur in Berlin eine Zahl, welche für statistische Zwecke verwendbar ist. Haben doch selbst in Breslau, wo gegenwärtig etwa 20 000 Juden leben, bis jetzt noch in keinem Jahre mehr als 9 Taufen bezw. Austritte stattgefunden. Die jüdische Gemeinde zu Berlin umfaßt übrigens außer dem Stadtkreise Berlin auch die Ortschaften Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Halensee, Friedenau, Grunewald, Steglitz,Tempelhof, Treptow, Groß- Lichterfelde, Wannsee, Pankow, Reinickendorf, Rummelsburg, Stralau, Friedrichsberg, Lichtenberg, Weißensee und noch andere kleinere."2) Die Bewohner aller dieser Gemeinden sind Mitglieder der jüdischen Gemeinde zu Berlin und fallen somit in den Rahmen der vorliegenden Untersuchung. — in Preußen erfolgt der Austritt aus dem Judentum gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai l.S7-> (Gesetzsammlung, Seite 207). Neben diesem Austritt aus dem Judentum kennt das Gesetz noch den Austritt aus der einzelnen jüdischen Gemeinde, wegen „religiöser Bedenken", welcher sich nach dem Gesetze vom 28. Juli 1876 (Gesetzsammlung, Seite 353) regelt; dieser Austritt ist hier ohne j Bedeutung. Soll der Austritt aus dem Judentum bärger- I liehe Wirkung haben, so hat der Austretende; b Smnrer, Judentaufen im 19. Jahrhundert, S. 147. : -) Blankenfelde, Brhz, Buckow, Lankwitz,; Marienaui-f, Siidende, Marlenfelde, Rudow, Schmarren- \ dort, Osdorf, Heinersdorf, Lichtenrade, Dahlem, Groß- | Ziethen, Pichelsberg, Teltow, Groß-Beeren, Spar.dauerj borg, Hohen-Schönhausen, Niede'-Schünhausen, Franz. j Buchholz, Friedrichsfelde, Rosenthal, Schönholz, Wil-! heimsberg, Ueiligensee, Tegel-Forst, Plüfzensee, Bies- \ dort', Schildow, Lübars, Waidmannslust. den Austritt persönlich vor dem Amtsgericht seines Wohnorts zu erklären. Diese Austrittserklärung darf jedoch erst abgegeben werden, nachdem eine bestimmte Zeit vorher ein darauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Das Gericht hat dem Vorstande der jüdischen Gemeinde sowohl von diesem Antrage Mitteilung zu machen als auch ihm eine Abschrift des über die Austrittserklärung aufgenommenen Protokolles zu übersenden. Auf diese Weise erlangt der Vorstand der jüdischen Gemeinde von den Austritten aus dem Judentum Kenntnis, und die erwähnten Mitteilungen sind auch das Material, aus welchem diese Untersuchung hervorgegangen ist. Alles was aus jenen Mitteilungen zu entnehmen und bei ihrem Eingange etwa noch von dem Vorstande der Gemeinde festgestellt worden ist, wie die Besteuerung des Austretenden, ist zum Gegenstande der Untersuchung gemacht worden. Leider werden die gerichtlichen Protokolle nicht gleichmäßig aufgenommen; nicht jeder Richter trifft die gleichen Feststellungen. Hieraus erklärt es sich, daß in manchen Fällen das Alter und die Heimat der Austretenden nicht zu ermitteln waren. Besonders unvollständig sind die Angaben über die Religion, der sich die Austretenden später zuzuwenden beabsichtigen oder sich bereits angeschlossen haben. Hier fehlt sogar in der Mehrzahl der Fälle jede Feststellung. — Es ist zu beachten, daß der Übertritt vom Judentum zum Christentum ohne bürgerliche Wirkung, insbesondere ohne Befreiung von den Gemeindesteuern, den gerichtlichen Austritt aus dem Judentum nicht voraussetzt. Daher kommt es recht häufig vor, daß die Taufe, zumal bei Personen, welche nicht steuerpflichtig sind, schon v o r dem bürgerlichen Austritt aus dem Judentum stattgefunden hat. Und es gibt tatsächlich Mitglieder der jüdischen Gemeinde, welche längst einer christlichen Konfession angehören. Durch diese Möglichkeit wird der Zweck der gesetzlichen Bestimmung, nach welcher das Gericht dem Vorstande der Gemeinde