Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 2 (1906)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1906)
- Article
- Der Einfluß des Antisemitismus auf die Gestaltung der Kriminalstatistik
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 109 (sequence 1)
- Language
- German
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— 109 - Oer Einfluß des Antisemitismus auf die Gestaltung der Rriniinalstatistifc. Von Dr. jur. Bruno Blau, Berlin. Ein Umstand, der bisher bei der Betrachtung der Kriminalität der Juden zu wenig Beachtung gefunden hat, ist die Stellung der Juden als einer Bevölkerungsminderheit, die vielfachen Anfeindungen ausgesetzt ist. Die soziale Lage der Juden, wie sie sich allmählich herausgebildet hat, bringt es mit sich, daß die Juden im Leben der Völker, in deren Mitte sie wohnen, eine ganz eigenartige exponierte Stellung einnehmen, welche hervorgerufen wird einmal durch ihre geringe Zahl im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung und dann durch die Stellungnahme der nichtjüdischen Bevölkerung den Juden gegenüber. Welcher Art diese Stellungnahme ist, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Man bezeichnet sie mit dem Ausdruck „Antisemitismus". Welche Faktoren den Antisemitismus zur Entstehung gebracht und in seiner Entwickelung gefördert haben, mag dahingestellt bleiben. Wir müssen uns mit der nicht wegzuleugnenden Tatsache abfinden, daß der Antisemitismus heute vorhanden ist und in vielen Schichten der Bevölkerung eine Abneigung gegen die Juden erzeugt, welche sich je nach dem Bildungsgrade und der Berufsstellung der betreffenden Kreise in verschiedenen Formen äußert. Diese Animosität gegen die Juden hat auf deren Kriminalitätsziffer möglicher- oder wahrscheinlicherweise eine recht ungünstige Wirkung, wenn sich dies auch nicht durch Zahlen erhärten läßt. Die Kriminalitätsziffer nämlich bestimmt sich durch die Anzahl der erfolgten Verurteilungen; die Verurteilungen aber haben ein Strafverfahren und dieses wiederum in der Regel eine Strafanzeige bezw. einen Strafantrag zur Voraussetzung. Allerdings hat nach deutschem Rechte die Staatsanwaltschaft — abgesehen von den nur auf Antrag verfolgbaren Straftaten — die Pflicht alle strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntnis gelangen, von Amtswegen zu verfolgen. Zu ihrer Kenntnis gelangen aber nur diejenigen Straftaten, welche entweder von dem durch sie Verletzten oder einem Dritten zur Anzeige gebracht werden. Eine Ausnahme machen die verhältnismäßig wenigen Verbrechen, welche so offenkundig ausgeführt werden oder von so allgemeinem Interesse sind, daß sie ohne Weiteres zur Kenntnis des großen Publikums gelangen. Es treten also nur diejenigen strafbaren Handlungen in der Kriminalstatistik auf, welche den Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden sind. In welchem Verhältnis die abgeurteilten Straftaten zu der Zahl der wirklich begangenen, aber nicht zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft gelangten stehen, läßt sich auch nicht annähernd bestimmen. Die Neigung, Straftaten zur Anzeige zu bringen, ist natürlich an verschiedenen Orten,. zu verschiedenen Zeiten und innerhalb verschiedener Personenklassen verschieden, und ist überdies abhängig von der individuellen Veranlagung und augenblicklichen Seelenstimmung des durch die Straftat in Mitleidenschaft Gezogenen sowie von dessen Verhältnis zum Täter; schließlich ist die Bewertung der Person des Täters von Bedeutung. Jedenfalls* aber dürfte der Prozentsatz der nicht abgeurteilten strafbaren Handlungen ein recht erheblicher sein, und es muß daher bei einer jeden Betrachtung der Kriminalstatistik berücksichtigt werden, daß dieselbe das Bild nur eines Teils aller begangenen Straftaten wiederspiegelt. Dies ist um so mehr zu beachten bei denjenigen Straftaten, welche nur dann verfolgt werden, wenn der erforderliche Antrag seitens der dazu berechtigten Person gestellt worden ist; zu diesen Delikten gehören nach deutschem Recht insbesondere die Beleidigung, die einfache Körperverletzung, der Ehebruch, die Verführung, die Sachbeschädigung usw. Der hier gerügte Mangel der Kriminalstatistik ist weniger schwerwiegend, wenn es sich um die Betrachtung der Kriminalität nur einer einheitlichen Personengattung handelt. Denn es kann angenommen werden, daß sich bezüglich der Erstattung von Strafanzeigen und Strafanträgen mit der Zeit eine wenig wechselnde Übung herausgebildet hat. so daß sich das Ver-