Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- 2 (1934)
- Issue
- Heft 5 (November 1934)
- Date
- 1934-11-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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Es verlangt daher von seinen Mitgliedern den Austritt aus der revisionistischen Union, die sich bisher von diesen Methoden des politischen Kampfes nicht distanziert hat« Es wird ausdrücklich festgestellt, daß dieser Beschluß sich ausschließlich gegen die Kampfmethoden des palästinensischen Revisionismus und nicht gegen seine politischen Ziele richtet, da das K. J, V. grundsätzlich jedem seiner Mitglieder freistellt, sich nach seinem politischen Ermessen jeder der zionistischen Organisation angehörenden Partei oder Gruppe anzuschließen.' Dieser Beschluß ist damals in seinem ersten Absatz einstimmig, die beiden andern Absätze mit sehr großer Majorität und die gesamte Resolution mit 127 gegen 24 Stimmen, bei zwanzig Stimmenthaltungen, angenommen worden. Die Wahlen zum K. T, gingen um diesen Antrag. Es lag eine Liste Zlocisti vor, die die Initiatoren und Anhänger des Aufhebungsantrags umfaßte, und eine Liste Rosenblüth, die Aufrechterhaltung des Oktoberbeschlusses verlangte. Die Liste Zlocisti erhielt 16, die Liste Rosenblüth 28 Delegierte.' Die Debatten des K. T. drehten sich ausschließlich um die Frage dieses Beschlusses, und zwar nur um ihren sachlichen Inhalt. Formale Fragen wurden nicht aufgeworfen. Es wurde weder angezweifelt, daß der Oktoberbeschluß zu recht bestand, noch wurde das Recht des K. T., den Beschluß in einfacher Mehrheit aufzuheben oder aufrechtzuhalten, in Frage gestellt. Die Abstimmung entsprach den Wahlen. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wurde mit 28 zu 16 Stimmen abgelehnt. Und jetzt erst — also: nachdem man um den Oktoberbeschluß, und zwar nicht um seine formale Gültigkeit, sondern seinen Inhalt, einen ganzen Wahlkampf und die Debatten von mehr als einem Tag entfesselt hatte — jetzt erst nach der Ablehnung des Aufhebungsantrages wurde plötzlich die Rechtsgültigkeit des Oktoberbeschlusses von der Opposition angezweifelt. Und nun, um die so geschaffene Situation zu beenden, stellte Blumenfeld unter Berufung auf § 2 des geltenden Statuts einen Antrag, wonach die Zugehörigkeit zur revisionistisichen Union mit der Zugehörigkeit zum K. J. V. unvereinbar ist. Dieser Antrag besagte praktisch nichts anderes als in Absatz 2 des Oktoberbeschlusses bereits enthalten war. Dagegen wurde seitens der Opposition nun merkwürdigerweise eingewandt, es handle sich um eine Statutenänderung, die einer Zweidrittel-Majorität bedürfe. Nach unserer Meinung lag in dem Antrag Blumenfeld, der seine Grundlage in der Berufung auf § 2 des geltenden Statuts fand, keine Statutenänderung. Tatsächlich aber ist die Frage, ob der Antrag Blumenfeld rechtsgültig angenommen wurde oder nicht, ganz unerheblich, weil schon die bestimmt legalen Beschlüsse vom Oktober 1933 genau dasselbe besagen und vollkommen genügen, um die der revisionistischen Union angehörenden Bundesbrüder aus dem Kartell auszuschließen. Nach der Debatte darüber erklärte Lichtheim als Führer der Opposition den Austritt von 50 Bundesbrüdern, darunter 14 von den 16 Delegierten der Liste) aus dem Landesverband Erez Israel des K. J. V. Dabei ist ausdrücklich zu betonen, daß dieser Austritt nicht auf Grund der Annahme des Antrags Blumenfeld erfolgte, sondern schon für den Fall der Ablehnung des Aufhebungsantrags beschlossene Sache war. Die von Lichtheim verlesene Liste enthielt Namen von Bundesbrüdern, die gar nicht auf dem K. T. waren. Nachdem die ausgeschiedenen Bundesbrüder den Saal verlassen hatten, wurde das neue Präsidium einstimmig gewählt. Es besteht aus Krojanker als Präsiden, und ferner aus den Bundesbrüdern: 138