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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 65

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 65 (sequence 94)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184084--1202-3185313
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Juden in Ungarn 65 12) Verwundungen zwischen Juden und Juden sotten mit einer Mark und zwei Ferting an den jüdischen Richter bestraft werden. Bedeutende Raufhändel oder gegenseitige Fehdschaften unter den Juden über Sachen, gehören vor des Königs oder seines obersten Kanzlers Gerichtshof, über Personen ausschließend vor des Königs Richterstubt. 13) Wenn ein tChrist einen Juden ohne Blutvergießuug schlägt, so soll er nach der Landesgewohntteit mit vier Mark an den König, in Mangel des Geldes mit Leibesstrafe au büßen haben. Wenn ein Christ einen Juden verwundet, so soll er dem Könige landesübliche Strafe, dem Verwundeten;wölf Mark Silber und Ersatz der Heilungskosten schuldig sein. Auf gewaltsamen Angriff stehe eine dein Abhauen der Hand gleichgeltende Strafe. Ist) Wer einen Juden ermordet, sott lstngerichtet werden; sein bewegliches und unbewegliches Vermögen kommt an den Jiskus. ist) Wenn ein Jude heimlich umgebracht wird, und seine Verwandten haben einen gegründeten Vst^dacht auf einen Christen, so soll gerichtlicher Zweikampf entscheiden. lt») Reisende Juden sotten nirgends gefährdet oder belästigt, und wenn sie Waaren mit sich führen, bei den Mautämtern au keinem höheren Zoll, als jeder christliche Bürger, angehalten werden. k7) Wenn sie nach ihrer Gewohnheit ihre Verstorbenen von Stadt zn Stadt oder aus einem Gebiete in das andere bringen, so ist es den Mauteinnehmern strenge untersagt, irgend etwas als st oll von ihnen zu erpressen. Wer dawider handelt, soll als Räuber des Todten bestraft werden. 18) Wer sich an Judenschuten (scholae Jiufaeonmi) vergreift, soll seinen Muthwillen mit einer Mark und zwei Jerting an den Judenrichter büßen. ist) Wenn ein Christ ein Judenkind raubt, so ist er des Verbrechens und der Strafe des Diebstahls schuldig. 2t!) Häuser und Besitzungen der Juden sollen von der Last, den König und die Magnaten zu bewirken, frei sein. 2!) Wenn ein Jude einen Magnaten gegen Handschrift und Gutverpfändmtg Geld borgt, und er kann es durch Brief unb Siegel beweisen, so soll ihm nach verweigerter Schuldzahlung, mit Schutz wider jede Gewalt, das verpfändete Gut eingeräumt, und der Genuß alter Früchte derselben gestattet werden, bis es der Schuldner oder ein anderer Christ auslöst. Nur Herreurecht und Gerichtsbarkeit über die darauf ansässigen christlichen Leute soll dem Juden vorenthalten sein.') ) Kaprinai Steph.Hungaiia dipJom4tcmporil)us MatthiaePars IJ.ihei [IT< IMssei'lali« JTI«, capul 2 § I.

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