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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 64

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 64 (sequence 93)
Language
German
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IRI
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Geschichte der 64 von beit Mongolen entvölkerten Lande auch Den Inden Schutz Der Verson und des Eigenthums zu sichern, ist die Iudenordnnng des Königs Vela IVanzuselwn, welche folgende Bestimnnkngn enthielt: I j In keinem das Cigenthum oder die Person de treffenden Rechtshandel gilt das alleinige Zeugnis; eines Christen wider einen Inden; überall mußte auch ein jüdischer Ieuge beigelwachl werden. 2) Die Juden dürfen Alles, was ihnen dargeboten wird, zu Pfand nehmen, nur keine blutbefleckten oder durchnäßten Kleider, auch keine Kirchengewänder, wenn sie nickt etwa der Vorsteher der Kirche selbst versehen wollte. 2)) Streitigkeiten über gegebene oder entwendete Pfänder, über höhere oder geringere dafür geborgte Summen, über geschehene Rückzahlung des Darlehens und dergleichen, soll nach eidlicker Versicherung des Christen oder Juden entschieden werden. 4) In Zachen von geringer Crheblichkeil soll der Jude nicht angehalten werden, auf die Thora zu schwöre'!, wenn er nicht etwa von des Königs Gerichtshof vorgefordert wird. .">) Cs ist dem Christen verboten, Juden am Sabbatlnage gerichtlich zu belangen. ff) Jüdischen Richtern ist es untersag!, anders, als auf förmliche Anklage in Ztreitfachen unter ihren Volksgenoffen sich eiuzulaffen, oder Rechts- Händel zwischen Juden und Christen zu übernehmen. 7) Christlichen Srad trichtern ist es unter Ztrafe der Absetzung verhören, die Juden dem königlichen Priviteginm zuwider zu behandeln, oder gegen ihre Gewohnheiten und Befreiungen zn beschweren. 8) Wenn das Pfand eines Christen durch ein volles Jahr ohne Auslösung in der Hand eines Juden bleibt und den Werth des Darlehens mir den Zinsen nicht übersteigt, so soll es der Jude seinem Volksrichter vorzeigen und es dann zu seinem Vortheile verkatlfen; bleibt es aber über ein Jahr, oder über die ausbedungene Zeit ohne Auslösung bei ihm, so sei er Niemanden mehr verantwortlich dafür. 9) Wenn ctri Christ einem Juden sein Pfand entreißt, in dessen Haus Gewalt übend, so soll er als Sprenger der königlichen Kammer angesehen und bestraft werdet!. wj Der jüdische Richter kann seinen Volksgenoffeu zu keiner höheren Geldbuße, als zu zwölf Silberpfennigen verurtheilen. Jt) Wenn ein Jude auf die erste und zweite Vorladung seines Volksrichters nicht erscheint, so soll er für jedes Mal mit vier, für das drille Mal mit sechsundzwanzig Silberpfennigen büßen.

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