Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 71)
- Language
- German
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das Jahr 1845. 41 der jüdischen Armenschule wird auch aus städtischen Mitteln bestritten, und beträgt ebenfalls jährlich zweitausend Franken. Durch eine königliche Ordonanz wurden in: Oktober die kirchlichen Verhältnisse der Juden in Algerien gesetzmäßig geordnet. Die Hauptbestimmungen sind: Art. 1. In Algerien soll ein algerisches Konsistorium in Algier, und Provinzialkonsistorien in Oran und Konstantine bestehen. — 2. Das algerische Konsistorium soll aus 4 Laien und 1 Großrabbinen, jedes Provinzialkosistorium aus 3 Laien und 1 Rabbinen, bestehen. — 5. Die Gehalte und Lokalkosten werden vom Staate getragen. — 6. Die sämmtlichen Konsistorialmitglieder leisten in die Hand des General-Gouverneurs den Eid, mit erhobener Rechte: „Vor dem allmächtigen Gotte, Schöpfer des Himmels und der Erde, der verboten, seinen Namen zu mißbrauchen und der den Meineid bestraft, schwöre ich Treue dem Könige der Franzosen, Gehorsam den Gesetzen, Ordonanzen und Reglements, die veröffentlicht sind oder werden durch die Regierung." — f. Das atgierische Konsistorium wird die Organisation, Zahl und den Sprengel der Synagogen, die Zahl und den Wahlmodus der Rabbinen und Beamteten ordnen. Seine Entscheidungen werdender Administrativs-Behörde vorgelegt, und erhalten durch sie exekutorische Kraft. — Niemand kann einen" Kultdienst vollziehen, ohne durch die Konsistorien zu ihm bestallt zu sein. — 9. Die Funktionen der Konsistorien sind: 1) die Ordnung im Innern der Synagogen zu erhalten, und darüber zu wachen, daß ohne Autorisation sich keine Gebetversammlung bildet, die Tempelbeamten, insbesondere die Schochets zu ernennen; 2)'zu wachen, daß die Familien ihre Kinder in die Asylsäle und Schulen schicken, und die Maßregeln zu ergreifen, die hierzu notwendig scheinen; 3) die Israeliten zur Ausübung nützlicher Gewerke, insbesondere des Ackerbaues zu ermuntern. — 10. Die Funktionen der Rabbinen und des Großrabbinen sind 1) die Religion zu lehren und bei jeder Gelegenheit den Gehorsam gegen die Gesetze, die Treue gegen Frankreich und die Pflicht es zu verteidigen, einzuschärfen; 2) den Gottesdienst zu leiten, zu predigen, die Gebete für den König und die königliche Familie zu sprechen; 3) den Beerdigungen beizuwohnen und die Ehen" einzusegnen; 4) die israelitischen Asylsäte und Schulen zu visitiren und den Religionsunterricht zu überwachen. — Art. 33. Es sollen in Algerien Asylsäle und Schulen für die Israeliten beiderlei Geschlechts errichtet werden. — 24. Diese werden in Lokalen errichtet, welche die Administration hierzu hergeben wird. Sie werden unterhalten, vermittelst der Unterstützungen aus den Konststorialbezirken, des Schulgeldes der bemittelten Zöglinge und Unterstützungen von Seiten der Regierung. — 25. Die Asylsäle und Schulen sind" unter die Aufsicht der Administration gestellt, welche die Ansichten der Konsisto-