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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 34

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 34 (sequence 64)
Language
German
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IRI
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m Rückblick auf hastig werden, welche Magistrat und Stadtverordneten geeignet dafür erachten; einhellig auf den Antrag des Referenten im Ausschüsse: daß der Erlaß der im §. 39 des Gesetzes vom 11. März 1812 vorbehaltenen Bestimmungen, wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, möglichst beschleunigt werde. — Endlich schlossen sich die brandenburgischen Stände mit überwiegender Stimmenmehrheit an, des Königs Majestät zu bitten: die Einheit der Gesetzgebung für die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in der Provinz Brandenburg ouf den Grundlagen des Edikts vom 11. März 1812 herbeizuführen, zweitens aber auch dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Rücksicht auf den fortgeschrittenen Kulturzustand der Juden einer durchgreifenden Revision utttmmfm, und den daraus hervorgehenden Gesetzentwurf dm Ständen baldmöglichst zur Begutachtung vorlegen zu lassen. Diese Vota der preußischen Provinzialständc gehören der Geschichte an, auch wenn sie nicht alsbald einen glänzenden Erfolg in der Wirklichkeit hatten. Dem: allerdings fielen die Äandtagsabschiede den Wünschen der Stände nicht gemäß aus. In denselben wurde die ganze Angelegenheit auf nahe legislative Berathungen verwiesen, jedoch schon jetzt zu erkennen gegeben, daß eine völlige Gleichstellung, besonders über Zulassung zu A c m t e r n, die mit einer obrigkeitlichen Gewalt verbunden sind, Ln dem Willen des Königs nicht liege. Reben diesen, nur als allgemeine Demonstrationen wichtigen Verhandlungen, ging die Gesetzgebung ihren Gang. In materieller Beziehung wurde ein wichtiger Schritt gethan. In der neuen Gewerbeordnung heben zwei §§. alle Beschränkungen , welchen die Juden in gewerblicher Beziehung in einigen Theilen der Monarchie unterlagen, auf: „K. 190. Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, insbesondere auch diejenigen, durch welchem einzelnen Landestheilen die Juden in der Betreibung stehender Gewerbe seither beschränkt waren, werden hierdurch außer Kraft gesetzt, soweit aus bisherige Vorschriften nicht ausdrücklich hingewiesen ist."

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