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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1845-01-01 · 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845) · p. Seite 66

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 66 (sequence 138)
Language
German
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66 Geschichte der die Güterpachtung unv Bewirthschaftung den vorzüglichsten Erwerb ver wohlhabenden jüdischen Einwohner. Noch auffallender äußert sich Die Macht der Municipalitäten. In einem Komitate wird die Toleranztare eingefordert; in einem andern wird deutlich ausgesprochen, daß die Einforderung ungesetzlich sei, und es wird zur Eintreibung jede Assistenz verweigert. Während das Gömorer Komitat die Juven im Widerspruche mit dem allgemeinen Landesgesetze, durch ein Statut vom Wohnrechte ausschließt, werden imSzab oltscher Komitate, in Dem Dorfe A P a g y zwei Ackerbau treibende Juden, H. Deutsch und S. Singer, zu Geschwornen gewählt, und es wird besonders erfterer von den Bauern so sehr geachtet, daß sie sich nicht entschließen in seiner Abwesenheit einen Rathschluß zu halten. So wurde im Monate Dezember im Tschongrader Komitate ein k. Hofkanzlei-Jntimat, das einen Szentescher Juden vom Besitze eines Domestikalgrundes ausschloß, „mit Achtung aä acta gelegt," und dem Juden unter Berufung auf §. 6 des 4. Artikel vom Jahre 1836 die Besitzfähigkeit zugesprochen (Pesti Hirlap vom 17. December 1843 S. 897). Schon diese Verhältnisse, Die wir hier nur vorläufig und beispielsweise erwähnten, werden hoffentlich nicht wenig dazu Mtragen, den Lesern des Jahrbuches zur Auffassung der ungarisch-jüdischen Zustände den Weg zu bahnen, und dieselben in den Stand zu setzen, die in Folgendem darzustellenden Thatsachen ohne Vorurtheil zu würdigen. I. Periode der ungarisch-jüdischen Geschichte. Ueberschauen wir Den achthundertjährigen Zeitraunr ver ungarisch-jüdischen Geschichte, so können wir in Demselben folgende drei ^Perioden unterscheiven: Erste Periode vom Jahre 1030 bis zum Jahre 1222 —192 Jahre: Zeit des ruhigen Genusses mancher schätzbarer Heimathsrechte. Zweite Periove vom Jahre 1222 bis zum Jahre 1791 =569 Jahre: Zeit mittelalterlicher, wechselnver Rechtsbestimmungen.

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