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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1845-01-01 · 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845) · p. Seite 65

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 65 (sequence 137)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184082--0938-3185048
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Juden in Ungarn. 65 Stücken auf die Einrichtungen und das Verfahret: eines andern Komitats, und geschweige aller Komitate schließen wollte. Es lassen sich vielmehr in Rücksicht auf Administration, Besteuerung , Gerechtigkeitspflege und Erhaltung und Verbesserung der Kommunikationsmittel in den verschiedenen Komitaten die augenfälligsten Verschiedenheiten wahrnehmen; Verschiedenheiten, die durch Ausübung des StaLutar-Rechts noch vielfach vermehrt werden , und irr welche sich namentlich der iit Ungarn lebende Ausländer, besonders wenn er sich die Kenntniß der ungarischen Sprache nicht aneignet, oft Jahre' lang nicht zu finden weiß. Viele Leser dieses Jahrbuches in den deutschen Erbländern, welche die ungarischen Komitate aus einem geographischen Kompendium oder gar nur vom Hörensagen kennen, ftitb ohne Zweifel gewohnt, dieselbe etwa mit den Kreisämtern zu vergleichen; eine Vergleichung, die durchaus unpassend, und in keiner Beziehung geeignet ist, die Auffassung der ungarischen Munieipalinstitutionen zu erleichtern. Ungarische Schriftsteller haben anderswo Analogien für diese Institutionen zu finden geglaubt, worauf wir jedoch hier nicht näher eingehen können. Die Einflüsse beider Momente, des Herkommens und -er Munizipalfreiheiten, sind nun auch, wie leicht zu erwarten steht, in den Rechtszuständen der ungarischen Juden nicht zu verkennen. Die Berufung auf das Herkommen kommt selbst in dem 29. Gesetzartikel vorn Jahre 1840 zweimal vor: einmal in Beziehung auf die Ausschließung von den Bergstädten, und dann im 5. §, welcher verfügt, daß sofern die Israeliten im Gebrauche des freien Ankaufs bürgerlicher Gründe sind, dieser Gebrauch in solchen Städten auch in Zukunft bestätiget wird. Und so ist gegenwärtig den Juden an einem Orte der Besitz von Häusern, Aeckern, Wiesen und Weingärten ohne alle und jede Beschränkung gestattet, an einem andern Orte verboteil. So wurde auf dem letzt verflossenen Landtage in dem Sr. Majestät unterbreiteten Gesetzvorschlage die Freiheit der Juden adeliche Güter zu pachten in Antrag gebracht; dem Herkommen zu Folge wird aber an vielen Orten diese Freiheit bereits seit mehreren Jahren von den Juden ausgeübt, und in manchen Komitaten, zum Beispiel im Szaboltscher, bildet

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