Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 99)
- Language
- German
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das Jahr 1844. 25 sähigungen handelt, verlesen. C5r lautet: ״Alle Glieder der städrischen Gemeinden, welche weder unter väterlicher noch Vormundschasrlicher oder herrschaftlicher Obrigkeit stehen, sind ohne Unterschied der Geburt und der Religion, die Juden nicht ausgenommen, Bürger, wenn sie aj im Stadtgebiete Grundeigenrhum besitzen, das allein und ausschließlich ihnen gehörtoder wenn sie b) im Stadtgebiete drei Jahre lang als Handwerker, Fabrikanten oder Kaufleute gewohnt haben, ihre eigene Werkstätte, Fabrik oder resp. Handlungsfonds besitzen, und von ihrem Gewerbs zweige directe Steuer zahlen; c) außerdem können Bürger alle diejenige!: werden, welche im Stadtgebiete wenigstens vier Jabre lang ansässig sind, wenn sie in größeren Städten ein beständiges, sicheres und ehrbares Einkommen von 4-00 fl., in kleineren Städten von 300 fl., in den kleinsten aber von 200 fl. ausweisen können, und sie von diesem Einkommen fortwährend directe Steuer gezahlt haben und noch zablen." Die Majorität sprach sich in den langen Debatten dafür aus. In der am 24-. November abgehaltenen 109. Circularsitzung ward der §. 389, welcher ״alten nicht unter väterlicher oder vormundschaftlicher Macht, nicht unter Eoncurs stehenden Eingebornen und eingebürgerten Bewohnern Ungarns, mit Ausnähme der Juden im Allgemeinen, der gemeinen Bergleute, der montanistischen bergstädtischen Beamten" das städtische Deputirtenrecht einräumt, trotz heftigen Widersprüchen beibehalten. Als am 29. December v. I. in der 127. Eircularsitzung die Berathung über den, die Q-ualification zun: Wahlrechte bestimmenden §. 24des Operats, fortgesetzt wurde, gab der Punkt aa zu einer langen und lebhaften Debatte Anlaß. Dieser Punkt nämlich bestimmt: ״daß der zu wählen Berechtigte, jeder christlichen Konfession angehöre!: könne"; ein Komitarsablegat beantragte die Auslassung desselben, damit nicht die Juden der Rechte beraubt werden, die ihnen zu ertbeilen Gerechtigkeit, Po- 2