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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1845-01-01 · 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845) · p. Seite 22

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 22 (sequence 96)
Language
German
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22 Rückblick auf geln der Statuten kann auch nur durch Gemeinde-Beschluß abgeholfen werden. Ein Eingreifen der Staatsbehörden erscheint jetzt um so weniger zulässig, als eine allgemeine gesetzliche Regulirung der jüdischen Gemeinde-Verhältnisse, welcher in einem einzelnen Falte nicht vorgegriffen werden darf, bereits in der Vorbereitung begriffen ist." Besonders wichtig aber ist der Schluß: ״Was endlich Ihre in der Vorstellung vom 9. September v. I. vorgetragene Beschwerde, wegen der von dem Dr. Geiger bei der Feier des Gottesdienstes eingeführten angeblichen Neuerungen betrifft, so machen wir Ihnen bemerklich, daß die Staatsbehörde in die Differenzen, welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen, sich nicht einmischen kann, es vielmehr ihre eigene Sache ist, sich darüber zu einigen, was sie als dem Geiste ihrer Religionssatzungen angemessen erachten." Hierdurch ist also den jüdischen Gemeinden völlig freigestellt, ihren Kultus zu ordnen. — In dem großen Kaiserstaate Oesterreich steht das Königreich Ungarn in der jüdischen Angelegenheit abermals in erster Linie. AuS den übrigen Staaten ist allerdings wenig zu melden. Aus Böhmen bemeldete die preußische Sraarszeitung Folgendes: Nach der böhmischen Judenverfassung eristirten bisher nur 8000 sogenannte Familienstellen, die, immer auf den erstgebornen Sohn übergehend, diesem allein die gesetzliche Heirathsbewilligung gewährten. 9cur beim Absterben des Inhabers einer solchen Familienstelte, ohne Hinterlassung directer männlicher Nachkommenschaft, har die Grundobrigkeit das Recht diese Stelle einem Zweitgebornen erblich zu verleihen. Ohne den Besitz einer solchen Familienstelle dürfen nur solche Israeliten die Heirathsbewilligung vom Gubernium erhalten, welche sich bleibend dem Ackerbaue, den technischen Gewerben, den Wissenschäften oder dem Großhandel widmen. Eine solche Bewilligung erbt jedoch auf keinen von ihren Söhnen, die ebenfalls wieder nur durch Ergreifung einer der erwähnten Beschäftigungen die Heiratbsbewilligung für ihre Person erlangen können. Eine

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