Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 87)
- Language
- German
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das Jahr 1844. 13 seine Sprache in unserer Mitte zur Umgangs- und Muttersprache zu machen, und für seine Erhaltung, wenn es Noch thut, Gut und Blut zu opfern. 2) Daß alte Pflichten der Menschenliebe und Gerechtigkeit, welche unsere Religion dem Menschen auserlegt, kraft eben dieser Religion vollständig und in ihrem ganzen Umfange gegen unsere christlichen Mitbrüder beobachtet werden müssen) ja daß Betrug, Wucher und jede andere unrechtliche Handlung gegen eitlen fremden Religionsgenossen geübt, noch verdammlicher ist als gegen den eigenen Bruder, weil dadurch die Religion doppelt entweiht und geschändet wird. 3) Daß das Wesen, die Heiligkeit und Verbindlichkeit des Eides einzig und allein in Anrufung des göttlichen Namens zum Zeugen der Aussage oder des Versprechens bestehe; übrigens es gleichgültig sei, ob er in der Synagoge oder außer derselben, in dieser oder jener Form abgelegt wird; und daß ein solcher Eid,, wobei ein Anderer, Jude oder Nichtjude, betheitiget!st, von keiner Macht auf Erden, durch keinen geheimen Vorbehalt, durch kein Gebet, kurz durch nichts in der Welt aufgelöst werden und von seiner Verbindlichkeit etwas verlieren könne. Am wenigsten har diese Kraft das sogenannte Kol-Nidre- Gebet, indem dasselbe sich einzig und allein ausGelübde bezieht, die der Mensch sich aus Pietät von freiem Willen auferlegr, wie die ganze Abfassung dieses Gebetes zur Genüge zeigt, und was nur von unkundigen Nichtjuden mißverstanden werden konnte. *) 4■) Daß es Pflicht der jüdischen Eltern ist, ihre Kinder zu bürgerlichen gemeinnützigen Beschäftigungen, namentlich zu irgend einer Kunst, zum Handwerke, zum Ackerbaue anzuhalten, und daß nur die bisherige Stellung der Juden in der bürgerlichen Gesellschaft, die Schwierigkeit, die sie bis jetzt in jenen Erwerbszweigen fanden imd noch finden, den Trödel und Kleinhandel bei ihnen verbreitet hat; und daß es Daher heilige Angelegenheit eines jeden wohlgesinnten Israeliten sein muß, zur Beseitigung dieses Uebelstandes nach Kräften beizutragen. v) Siehe auch Mannheimers Feftgedete: Anmerkung 311 Kol Nidre.