Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite XXX (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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XXX H. Für andere im Gesetze bezeichnete Urkunden. Unterliegt. Stempetgebühr. krl >des Eigenthümers ztwEin-^. Bewilligung^verleibung in die öpentli-l und >chen Bücher, zur Löschung I Erklärung Keines in den öffentlichen Bü-ss Ochern eingetragenen Rechtes? Urkunden über die außergerichtlich an-i erkannte Richtigkeit einer gelegten! Rechnung, Rechnungs-Agnoszirung, I Absolutorien.> - über Erwerbung oder Verzichtleistung von Rechten auf eine Sache oder Leistung,in welchen jedoch der Geldbetrag od. der Geldwerth weder angegeben, noch durch Beziehung auf andere Schriften u. s. w. ausgedrückt ist. Alle ändern Urkunden ...... Urkunden durch welche eine ausgesertigte Urkunde erneuert wird , unterliegen dem durch dao Stampel- und Taxgesetz für die erste Errichtung derselben vorgeschriebenen Stampel. - stampelfreie, stehe § 8» des Stämpelgesetzes. Bilanzen, Eonti und Ausweise, welche die gegenseitigen Ereditirungen und Debitirungen in sich begreifen, unterliegen, wenn sie unterfertigt sind, dem Stampel von 10 kr. für den Bogen. Sind die Conti nicht unterschrieben, oder enthalten sie nur Forderungen des Ausstellers, nicht auch dessen Schuldigkeit, oder sind es bloße Verkaufs - Interims - oder Escompte-Noten, welche keine S aldi rungs- Best a t igung enthalten, so sind sie ganz stämpelsrei; so auch Geschäftsbriefe, in so lange von selben kein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird. Solche Rechnungen und Briefe so wie im Auslande oder in Ungarn und Siebenbürgen ausgefertigte Urkunden bleiben auch vom Stampel befreit, wenn sie einer Gerichtsbehörde nur zur bessern Aufklärung einer Streitsache, und nicht als der eigentliche Gegenstand des Streites vorgelegt werden. jeder Bogen jeder Bogen jeder Bogen 15 30 10