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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 29

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 29 (sequence 90)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184080--0568-3184677
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das Jahr 1843. 29 wird im Wesentlichen davon abhängen, wie wir das Verhältnis; des Staats zu dem religiösen Bekenntnis; seiner Bewohner betrachten. Der Staat hat unbezweifelt das Recht, von seinen Angehörigen die Bürgschaft zu verlangen, das; in den Grundsätzen, welche sie als die höchste Richtschnur ihrer Handlungen anerkennen, nichts enthalten sei, was mit den Bedingungen seiner Enstenz im Widerspruch steht. Diese Bürgschaft ist aber auch der einzige Anspruch, welchen der Staat an die Religion seiner Bewohner machen darf; wollte er weiter gehen, so würde er das höchste, heiligste Gut, das seinem Schutze anvertraut ist, die Gewissensfreiheit, verletzen und die erste Bedingung der höheren Entwickelung, zu welcher er das Mittel sein soll, selbst zerstören. Es käme also darauf an, ob die Lehren des mosaischen Glaubens sich mit den nach diesem Grundsätze festzustellenden Anforderungen des Staats in Einklang bringen lassen, und hier ist zunächst anzuführen, das; diese Lehren aus derselben Quelle geschöpft sind, an welche auch der Christ bis zum heutigen T.a.g sich nicht vergebens wendet, wenn er an dem gottesfürchrigen Leben der Vorwelt sich erbauen, die er aber besonders dann aufsucht, wenn er sich über den religiösen Geist der früheren jüdischen Staats - Einrichtungen belehren will. Der jüdische Staat beruhete auf dem Princip des Gehorsams, die Familie war ihrem Haupte, das Volk seinen Königen, die Könige Gott zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet, und noch jetzt sehen wir nicht nur in dem Familienleben der Juden und in ihrem Verhalten überhaupt dieses Element in ungeschwächter Kraft, sondern dasselbe tritt auch in der Religionslehre, wie sie jetzt in ihren Schulen vorgetragen wird, hervor. In einem von I. Johlson, Religionslehrer der Bürger--und Realschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main, im Jahre 1829 herausgegebenen Lehrbuche, welches auch in den jüdischen Schulen unserer Gegend gebraucht wird, heißt es S. 161. unter der Überschrift „Von den Bürgerpflichten": Wie nennt man diejenigen Pflichten, die wir den Gesetzen der Religion gemäß gegen den ganzen Verein

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