Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 77)
- Language
- German
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16 Rückblick auf ist, wenn in's Allgemeine hinein gesprochen wird, als wenn in der Praxis beim Einzelnen dem Folge gegeben werden soll. Daß diejenigen, welche in treuer Konsequenz ihre früher» Ansichten mit Kraft vertheidigten, nur um so rühmlicher hervortreten, versteht sich von selbst. Zuerst kam Anfangs Oktobers das Bürgerrecht der Juden in den Städten zur Sprache, und ward dies mit einiger Stimmenmehrheit votirr. Hingegen war Ende Oktobers die Wählbarkeit von Israeliten zu einer Repräsentantenstelle mir 25 gegen 21 Komitate verneint. Am 2V. Dezember kam die bürgerliche Gleichstellung abermals zur Verhandlung, und diesmal stimmten 12 Komitate für, 35 gegen dieselbe. Um so ungewisser ist es, in wie weit das vorirte Bürgerrecht in den weiteren Instanzen glücklich fahren werde. Hoffen wir, daß wo man bald Für, bald Gegen ist, auch das Für seine frühere Energie wieder erlangen könne. — Neben dieses bewegliche Bild aus dem großen blühenden Kaiserreiche, stellt sich nicht minder lebendig, mit den verschiedensten Farben versehen, ein solches aus dem Königreiche Preußen vor. — Unsere Leser werden sich aus dem vorjährigen Rückblick erinnern, in welchen durch hohe königliche und ministerielle Rescripte nicht zerstreuten Besorgnissen über das eigenthümliche Prinzip eines neuen zu erwartenden Gesetzes die israelittschen Preußen das Jahr 1812 zurückließ. Im verflossenen Jahre haben wir nun zweien Richtungen zu folgen, die eine: die Auslegung des bestehenden Gesetzes, die andere: die weitere Entwicklung des bevorstehenden Gesetzes. In der ersteren stoßen wir nur auf eine meist strenge Interpretation. Ein Kabinetsbefehl an die rheinischen Gerichte untersagte die Zulassung der Juden zur Auskultatur, zum Referendariate und zur Advokatur, obgleich diese nach dem vom hochseligen Könige unterm 8. August 1830 noch einmal bekräftigten frühern westfälischen Gesetze den Juden gestattet wäre. Hingegen wurde in einem Ministerialrcscripte der Umzug eines Juden von einer Provinz in die andere auf folgende Grundsätze gestellt: „Nach den Grundsätzen, welche das Ministerium des Innern hinsichtlich der inländischen Juden über-