Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite XXXIV (sequence 35)
- Language
- German
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XXXIV Aufhebung des Frankatur-Zwanges bei Briefen. Nach folgenden Hofkammerdekreten ist zur Erleichterung des Briefverkehrs durch Übereinkunft der Gränz-Frankirungs- Zwang nach folgenden Ländern aufgehoben worden: 1. Nach dem Königreich Baiern (durch d. Hofkammer - Präs. Dekret von 2. Sept. 1842) in Wirksamkeit seit 1. Okt. 1842. Das Porto ist dem in indischen gleich; nur kömmt ein Zuschlag von 4kr. C. M. für einen einfachen Brief der k. baieri. Post-Kasse zu Gute; (für 1 Loth 6 kr., für 1*/- Lth. 8 kr., für 2 Lth. 12 kr., für 2/- Lth. 16 kr. C. M. Zuschlag und steigt so progressiv). Für Zeitungen, Journale, Broschüren, Bücher, gedruckte Preis-Courants, Mnfikalien und Kataloge, welche bloS unter Kreuzband und franko zur Aufgabe gebracht werden, ist nur das Porto, keines Falls aber weniger als die halbe Taxe für einen einfachen Brief zu entrichten, es darf jedoch derlei Sendungen nichts Geschriebenes beiliegen. Für Warenmuster, welchen Briefe kennbar beigeschlossen werden. ist nur */- der tariffmaßigen Porto-Gebühr, in keinem Falle aber weniger als die Taxe für einen einfachen Brief abzunehmen; es darf jedoch solchen Sendungen kein schwererer als ein einfacher Brief beigeschlossen werden und sind selbe bei der Aufgabe zu frankiren. 2. Nach dem Gro ßherzo gthume Baden (durch das Hofkammerdekret von 19 Februar 1Ü43). 3. Nach dem Königreiche Sachsen (durch das Hofkammerdekret von 9. März 1843). 4. Nach denjenigen Lander des deutschen Bundes, wo die fürstlich Thurn und Taxis'sche Postverwaltung besteht. Diese Lander und Staaten sind folgende: 1. Das Königreich Würtemberg; 2. das Churfürstenthum Hessen; 3. die Großherzogthümer Hessen und Sachsen- Weimar-Eisenach; 4. die Herzogtümer Nassau, Sa chsen-Coburg-Gotha, Sachse n-M einingen Hildburgshausen, Sachsen-Altenburg; 5. die Fürstentümer H o- Henzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigma ringen, Neuß-Ebersdorf, Neuß-Greiß, Neuß-Lobenstein, Neu ß-S chleitz, Lipp e-D etmold, Lippe-SchaumburgBückeburg, Schwarzburg Nudolftadt; 6. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg;?, die Grafschaft M e isenheim; 8. das Amt Arnstadt in Fürstenthum Schwarzburg-Sonderhausen; 9. die freien Bundesstädte B remen, Frankfurt am Main, Hamburg und Lübeck; 5. Nach dem Kantone Schasfhaüsen in der Schweiz. Ferner können Briefe durch die fürstl. T h u r n und T ax i s'sche Postämter nach dem Königreich Dänemark, der Insel Helgo-