Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843)
- Date
- 1843-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 44)
- Language
- German
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42 ba$ Jahr 1842. „Durch das Allerhöchste, am iS. August 1827 an den frühem Minister des öffentlichen Unterrichts, Admiral Schischkow, erlassene Reskript ward verordnet,die Oberaufsicht des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts auf sämmtliche Lehranstalten, mit Ausschluß der militärischen und geistlichen auszudehnen. Auf Grundlage dieser Maßregel, der zufolge bereits alle hebräischen Schulen im Reiche dem genannten Ministerium untergeordnet sind, haben Sr. M. der Kaiser, auf die allerunterthänigste Unterlegung des Herrn Ministers des öffentlichen Unterrichts am 22* Juni Allerhöchst zu befehlen geruht: 1) Die Oberaufsicht des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts über alle hebräische Gelehrten und Lehranstalten, Rabbiner-Schulen, Klausen und andere, welchen Namen sie auch führen mögen, in denen Hebräer sich mit der gelehrten Auslegung ihrer Religionsgesetze und heiligen Schriften, oder mit dem Unterricht und der Bildung der Jugend beschäftigen, nach den allgemeinen, für das Unterrichtswesen bestehenden Grundgesetzen einzuführen. 2) Zu engerem Zusammenwirken mit den Absichten der Regierung, in St. P etersb u rg temporär eine Commision — bestehend aus vier Rabbinen, d. h. zu einem aus jedem General-Gouvernement, in welchen Hebräer wohnen, nach Bestimmung des Ministeriums und vorläufiger Vereinbarung mit den örtlichen Generalgouverneurs zu errichten. 3) Diese Commision soll heißen: Allerhöchst verordnete Commission zur Bildung der Hebräer in Rußland. Die Einrichtung der inner» Ordnung und des Geschäftsganges derselben ist dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts übertragen. 1) Nach Beendigung der Arbeiten soll die Commission geschlossen und den Mitgliedern derselben, nach Begutachtung des Ministeriums, eine Belohnung aus den zur Errichtung der hebräischen Schulen anzuweisenden Mitteln bestimmt werden. Die Gegenstände der Berathschlagung werden nach Allerhöchster Verfügung vorerst die Errichtung der neuen Schn-