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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1842-01-01 · 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842) · p. Seite 40

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
Date
1842-01-01
Page
Seite 40 (sequence 97)
Language
German
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…/2609281-3184076--0097-3184204
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40 Rückblick auf hier vor uns, und wir können ihm, vorläufig nur unsere Segenswünsche, später unser mögliches Mitwirken spenden. Als ein für das Allgemeine erfreuliches Zeichen der edlen Gesinnungen des kaiserlichen Herrn auch für die Juden wurde es angesehen, als Schreiber dieses im verflossenen Jahre mit der großen goldenen Verdienstmedaille mit dem kaiserlichen Brustbilde, wegen seiner Bemühungen um das Judenthum, beehrt wurde. Betrübend hingegen waren die Berichte, welche das verflossene Jahr über die zahlreichen Juden im Freistaat Krakau brachte. Die Zahl der dortigen Juden beläuft sich etwa auf 6000 Individuen, denen zum Nahrungszweig überhaupt der Handel und die Wechselgeschäfte dienen; einen untern Nahrungszweig verschaffen sich Viele leider durch — Schacher und Bettel. Sie wohnen ganz abgesondert von den Christen, und zwar nicht genug, daß man ihnen nicht allein einen Winhk der Stadt, als Ghetto, oder vielmehr einige der elendesten Vorstädte, eingeräumt hat, sondern man hat auch dahin getrachtet, sie durch eine natürliche Grenzlinie von der eigentlichen Stadt zu trennen, man hat ihnen daher einen Wohnort diesseits eines Armes der Weichsel, die den Kastmierz vom Stradom trennt, angewiesen. Außer einem Studenten, der seine Studien bereits imGymnasio zurückgelegt, und einem praktischen Arzte,darf keinJude jenseits wohnen, viel weniger noch ein Grundeigenthum sich ankaufen; ebenso dürfen sie weder in den schönsten Vorstädten (Przedmiescia rogatkowe), noch in den Dörfern des ganzen freistädtischen Gebietes, Wohnungen oderWirthshäuser nicht einmal miethen, so mußte ein jüdischer Gutsbesitzer, der durch seine Tracht und Vermögensumstände dies sein durste, recht viel ausstehen, ehe er es dahin bringen konnte, einen jüdischen Wirthshäusler auf seinem eigenen Gute zu halten. Seine Waaren darf der Jude nur in seinem Stadtviertel ausbringen, und weil sie Alle — wiewohl sie hauptsächlich zum merkantilischen Flor beigetragen haben und noch beitragen — nicht zum kaufmännischen Konföderations-System gehören, so darf kein Jude sich in der Stadt mit neuen Waaren erwischen lassen, denn dann hat jeder gemeinste Ladendiener das Recht, das Amt eines Gerichtsdieners

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