Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
- Date
- 1842-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 83)
- Language
- German
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26 Rückblick auf Juden von Gibraltarund Marokko sind in Porto etablirt. Mehrere von ihnen durchziehen, wie auch die von Lissabon, die Städte des Innern, und verkaufen hier verschiedeneWaaren, ohne beunruhigt oder beschimpft zu werden, ein Vortheil, den sie in Spanien nicht genießen. Die Juden haben in Lissabon 3 Synagogen; zur Beerdigung haben sie einen Winkel von dem Gottesacker, der an den protestantischen Tempel grenzt. Jedermann kennt die günstigen Verhältnisse der Israeliten in Frankreich, wo sie eine unbedingte Gleichstellung erlangt haben. Jedermann weiß auch, wie oft die franz. Minister schon von der Tribüne herab die schöne bürgerliche Entwickelung der Juden bezeugt haben. Auch das Jahr 1841 gibt durch viele Thatsachen zu erkennen, daß weder der Staat, noch die Juden auf diesem Wege stehen geblieben. So wurde das Budget des israel. Kultus, welches seit 1830 der Staat trägt, um 5000 Fr. vermehrt, zur Abtragung der Schulden, die auf der Synagoge nie Neuve-St. Laurent zu Paris lasten, so daß es bereits 96,000 Fr. (38,000 st. C.-M.) jährlich beträgt. So erweisen zahlreiche Anstellungen von Juden (selbst zu einem Huissier der Deputirtenkammer), Ordensverleihungen re., daß nur das Verdienst, nicht aber der Glauben berücksichtigt wird, und so liegt es denn auch klar zu Tage, daß, wenn der Erminister Thiers Frankreich in dem Damasker Trauerspiel die Rolle des Neligionsverfolgers gab, unter dessen Aegide maßlose Verbrechen begangen wurden, dies eben nur das Werk eines Ministers, nicht aber Des Volkes war. Frankreich hatte als Protektor der syrischen Christen erscheinen sollen, nicht bedenkend, daß aus einer blutigen Saat niemals eine segensreiche Frucht, insonders auf religiösem Gebiete, entsprieße. — Demungeachtet kamen im Jahre 1841 auch in Frankreich einige Konflikte vor. Die erste Veranlassung gab die Diskussion des Gesetzes über das Arbeiten der Kinder in den Fabriken. Der Art. 4 dieses Gesetzes lautete: „Die Kinder unter 16 Jahren können nicht an den Sonn- und Festtagen zur Arbeit angehalten werden." Hierüber entspann sich eine Debatte, aus der wir Folgendes hervorheben.