Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
- Date
- 1842-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 68)
- Language
- German
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das Jahr 1841. 14 menschliches Geschöpf zu opfern, um sich bei ihrem Paffafeste seines Blutes zu bedienen. In Folge dieses Vorurtheils wurden die Juden von Damaskus und Rhodus (die Unterthanen unseres Reiches sind) von Personen anderer Nationen verfolgt. Die gegen dieselben verbreiteten Verläumdungen und die Verfolgungen , die sie erlitten, sind zu Unsrer Kenntniß gekommen. Mehrere Juden von Rhodus, die dieses eingebildeten Verbrechens angeklagt waren, sind unlängst von dieser Insel nach Konstantinopel gebracht, hier nach den neuen Gesetzen gerichtet und für völlig unschuldig erkannt worden. So ist alles in Bezug auf sie geschehen, was die Gerechtigkeit und Billigkeit verlangten. Außerdem sind die Religionsbücher der Hebräer durch in der Theologie erfahrne Gelehrte geprüft worden. Aus dieser Prüfung ging hervor, daß es den Juden nicht allein des Menschenblutes, sondern sogar des Blutes der Thiere sich zu bedienen, streng verboten ist: was deutlich erweist, daß die Anklagen gegen sie und ihren Glauben rein Verläumdungen sind. Aus diesem Grunde, und geleitet von Unsrer Liebe zu allen Unseren Unterthanen, verbieten Wir, die jüdische Nation, deren Unschuld anerkannt worden, durch irgend eine Anklage, die nicht begründet ist, zu beunruhigen und zu quälen; und in Gemäßheit des zu Gulhane proklamirten Hattischerifs werden die Personen dieses Glaubens dieselben Rechte genießen, wie die anderen, Unsrer Macht unterworfenen Nationen. Die jüdische Nation wird geschützt und vertheidigt werden. Demzufolge haben Wir gemessene Befehle gegeben, daß die Juden in allen Theilen Unsres Reiches ebenso geschützt werden, wie die anderen Unterthanen der Hohen Pforte, und daß sie in keiner Weise in der freien Ausübung ihres Kultus, noch in dem , was ihre Sicherheit und ihre Ruhe betrifft, ohne begründete Ursache beunruhigt werden. Dazu soll der gegenwärtige Ferman, der an der Spitze mit Unserem Hoomacioon (Handstegel) geziert ist, und aus Unserer Kaiserlichen Kanzlei ausgeht, der jüdischen Nation übergeben werden; Du, oben genannter Kadi, handle, nachdem Du Kenntniß von dem Inhalt dieses Fermans genommen, in Gemäßheit dessen, was er vorschreibt, trage ihn in die Archive