Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
- Date
- 1842-01-01
- Page
- Seite XXXIV (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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…/2609281-3184076--0033-3184140- Visual Library
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XXXIV II. Für andere im Gesetze bezeichnte Urkunden. Unterliegt. standen . . - . Zeugniße oder amtliche Bestätigungen "für Unterthanen über den fruchtlosen Versuch einer Ausgleichung in den unter ihnen oder zwischen ihnen und ihren Herrschaften obwaltenden Stetigkeiten. >des Eigentümers zur Ein-) Bewilligungfverleibung in die öffentli-t und xchen Bücher, zur Löschung! Erklärung seines in den öffentlichen Bü-ss Ochern eingetragenen Rechtes) Urkunden über die außergerichtlich an-> erkannte Nichtigkeit einer gelegten! Rechnung, Nechnungs- Agnözirüng,s Absvlutorien - über Erwerbung oder Verzichtleistung von Rechten auf eine Sache oder Leistung, in welchen jedoch der Geldbetrag od. der Geldwert) weder angegeben, noch durch Beziehung aus andere Schriften u. s. w. ausgedrückt ist. - stämpelpflichtige rücksichtlich welcher in den §§. 7 bis 22 (die hier bezeichnten Fälle) nicht anders» bestimmt ist (§ 23) . . . . . . - durch welche eine ausgefertigte Urkunde erneuert wird, unterliegen dem durch das Stampel- und Taxgesetz für die erste Errichtung derselben vorgeschriebenen Stampel. - stämpelfreie, siehe § 8» des Stämpel- und Taxgesetzes. jeder Bogen jeder Bogen jeder Bogen jeder Bogen jeder Bogen Stempel. gebühr. fi.! kr. 6 3 15 30 10