Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 207 (sequence 242)
- Language
- German
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207 der Druck nur wenig erleichtert. Die obengenannte Ordnung vom Jahre 1754 blieb das Grundgesetz für die mährische Judenschaft bis zum Jahre 1849. Dieses Jahr ist auch die Abendröthe des Landesrabbinates, das seit 1790 noch Marcus Benedict (geb. 1753, st. 1829) und Nehemias Trebitsch (st. 1842) versahen. Da ein späterer Versuch, diese Würde aufrecht zu erhalten, mißglückte, so befindet sich diese Stelle in einem steten Provisorium*). Für uns gehören die Zustände und Verhältnisse der „vormärzlichen Zeit" bereits vollends der Geschichte an. Der Jude, der vor einigen Jahrzehnten in Brünn nicht übernachten oder ohne Erlegung des Einlaßgeldes (Leibmauth) die Stadt nicht betreten durfte, kann vielleicht heute im Rathe dieser Stadt Sitz und Stimme haben. Der mährische Jude ist sehr maßvoll, er weiß die ihm verliehenen Menschenrechte zu schätzen, zu genießen und zu würdigen; seine Betriebsamkeit hat das Gedeihen des Wohlstandes in diesem Lande gefördert; er ist verständig und friedliebend, anhänglich an Kaiser und Vaterland, hat Sinn für Bildung und Wissenschaft und ist gerne bereit für die leidende Menschheit ein Opfer zu bringen. Gebt nur den Juden die völlige und ungeschmälerte Freiheit, gebt ihnen die Rechte des Menschen, die Rechte des Bürgers, behandelt sie als treue Kinder des Vaterlandes, eröffnet ihnen die Bahnen des geistigen und sozialen Fortschritts, dann wird es sich erst recht zeigen, *) Ein Verzeichniß der namhaften Schriftsteller und Rabbiner Vtährens in den letzten zwei Jahrhunderten werden wir anderswo geben.