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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 65

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 65 (sequence 100)
Language
German
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65 1858, welche seiner Zeit viel in den Journalen besprochen wurde. Eine kaiserliche Entschließung vom 19. December 1853 bestimmte nämlich, daß ausgediente Soldaten und Unterofficiere bei Civilstandsbedienstungen besonders berücksichtigt werden sollen. Dieses paßte jedoch nicht in den Kram der damaligen reaktionären Regierung und über Antrag der Ministerien des Innern, des Aeußern, der Finanzen, der Justiz und des Armeeoberkommandos wurden für israelitische Soldaten Beschränkungen eingeführt und es erfolgte die allerhöchste Entschließung, daß die angeführte Verordnung vom 19. December 1853 „auf gediente Unteroffiziere und Soldaten der österr. Armee mit der Beschränkung Anwendung finde, daß bis zu jenem Zeitpunkte, wo die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten überhaupt geregelt, sein werden, in jenen Kronländern, wo den Juden der Aufenthalt nicht gestattet ist, und in den Bergstädten Böhmens, Ungarns und Siebenbürgens Unterofficiere und Soldaten mosaischen Glaubens Civilstaatsbedienstungen nicht zu verleihen sind. Dieselbe Ausnahme von dem obigen Grundsätze hat auch bezüglich sämmtlicher Gerichtsbehörden mit Einschluß der Bezirks-, und Stuhlrichterämter zu gelten. Indem hiervon das Armeeoberkommando in Kenntniß gesetzt wird, ist dasselbe, angewiesen, der demselben unterstehenden Evidenzhaltungskommifsion besondere Vorsicht bei Unterbringung gedienter Militärs jeden Bekenntnisses anzuempfehlen, und sind die übrigen Centralstellen von dieser Entschließung behufs der Einhaltung eines gleich umsichtigen Vorganges zu verständigen und die verleihenden Behörden zu verpflichten, 5

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