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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1867-01-01 · Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867) · p. Seite 26

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
Date
1867-01-01
Page
Seite 26 (sequence 130)
Language
German
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26 den 200 Cronen erlegen und wier obbemelten Freybrieff, so Ew. fürstl. Durchl. gdgst. ertheilt haben. Solcher Freybrief, aber durch den Herrn Renzen von vns wieder abgeforderl und zu sich genommen, wann dann gdgster Fürst und Herr, wegen obbemelter 200 Cronen nicht darauf aingesehen, daß beide Juden Gemain amen oder den Andern so von Euer fürstl. Durchl. Freyheit haben, steuern Welten oder vns darmit zu beraichern, gar durchaus nit, dann auch die Juden Gemain, weder von ainem noch von den andern, wir dessen wegen ein einigen Pfenig nit empfangen haben, sundern ist allein auf dies angesehen, damit nit alle gemain Juden, so im Landt hin und wieder ziegen und nirgent angesessen und sich hieher begeben, auch alhier handeln und wandeln wollten und Euer fürstl. Durchl. solchergestalt behelligen, denselben zu ainem abscheich. So aber Sr. Mayt. oder Ew. fürstl. Durchl. gefällig war, obbemelte 200 Cronen eingethailt mechten werden, halber thail Ew. fürstl. Durchl. und den andern halben thail zu ergötzungs unseres Haus obbemelter Tuckgruben und begrebnus auch unseres täglich großen vnkostens. So gelangt derwegen an Ew. fürstl. Durchl. als an unfern genedigsten Landesfürsten und Herrn Vnserer beider Schnellen ganz Vnderthänigstes höchstes ansinnen und bitten Ew. fürstl. Durchl. die wollen vns vorangehärter maßen aufs neue Einen gefertigten Freybrief sambt denselben Freyhaiten genedigst erthaillen, benebens auch zwei auß unser beeden Schuelen aus jeder amen sollen erwelt werden und wohin Ew. fürstl. Durchl. genedigste Verordung ihnen, dasselbe sollen vorbemelte zwei aus unsere Gemain beaydigt werden, damit dieselbe vermög der Freyheiten, die Ew. fürstl. Durchl. Uns genedigst werden ertheillen, an Statt der ganzen jüdischen Gemain macht zu straffen habe, die vngehor-

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