Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - zweiter Jahrgang 5627 (1866-1867) (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite XXII (sequence 54)
- Language
- German
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…/2609281-3183019--6407-3183429- Visual Library
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XXII nominellen Gemeindegesetze festgesetzte Maß (Verleihung von Stipendien und Stiftungsplätzen nur insofern, als dieselben blos für Christen bestimmt sind; Ausübung des Schulpatronates nur in Beziehung auf die Religionslehrer; endlich Verwaltung der rein -christlichen Kirchenvermögens- und Stiftungs-Angelegenheiten) zurückgeführt werde; endlich, wenn den Israeliten die Wahl ihres Kultusvorstandes allein überlassen bleibe, wie dies in Frankreich, England, Amerika, auch in Wien und überhaupt in der ganzen gebildeten Welt der Fall ist und bisher auch in Lemberg der Fall war. (Wird unterstützt.) KapiszewSki erwidert Landesberger, daß bis zum Jahre 1848 die israelitische Gemeinde abgesondert bestanden habe; im Jahre 18.48 sei derselben die politische Gleichberechtigung ertheilt worden, aber auf das städtische Vermögen habe sie keinen Anspruch. Landesberger ergreift nochmals das Wort, um zu erklären, daß die israelitische Gemeinde keineswegs einen besonderen Antheil am städtischen Vermögen für ihre speziellen religiösen Zwecke verlange; dieselbe begehre nur, daS dieses Vermögen weiter für allgemeine städtische Zwecke, wie Beleuchtung, Pflasterung u. dgl. verwendet werde, damit sie nicht etwa in die Lage komme, 'neue Judensteuern an die Stadtbehörde zu entrichten. Das Resultat der Abstimmung war, daß sowohl die Anträge von Dubs, als auch jene von Landesberger kaum 10—12 Stimmen für sich gewannen, worunter die drei Abgeordneten von Krakau (Koczynski, Samelson, Lipczynski), dann Wenzhk, Smolka hingegen blieb bei der Abstimmung