Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1866-01-01 · Zweite Folge, erster Jahrgang 5626 (1865-1866) (1866) · p. Seite 76

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge, erster Jahrgang 5626 (1865-1866) (1866)
Date
1866-01-01
Page
Seite 76 (sequence 146)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2609281-3183017--6157-3183178
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

76 k. M. allerhöchsten Ungnad, auch nach gestalten Dingen bey leib und lebmsstraff enthalten und in ruhestand verbleiben sollen." Es bedarf wohl nicht der Bemerkung, daß sich die Anklage in Folge der gepflogenen Untersuchung als böswillige Erfindung herausstellte. Im Jahre 1723 machte die Hofkanzlei dem Kaiser den Vorschlag die Juden einzelnweise auszutreiben und die Familien, deren Privilegien erlöschen, wegzuschaffen (vergl. hierüber unsere Judentaufen in Oesterreich S. 29; wo sich auch die Judenordnung von Carl VI. für Wien S. 33 findet). Die Juden wohnten damals in einigen Häusern, die ihnen zum Aufenthalte angewiesen waren (auf dem Bauernmarkt und am Peter) und mußten den Hauseigentümern ein Drittel mehr, als der limitirte Miethzins war, bezahlen. Außer den bezeichneten Häusern durfte kein Christ einem Juden eine Wohnung vermiethen bei 1000 Thaler Strafe. Es stellten sich jedoch bezüglich der angewiesenen Wohnungen Schwierigkeiten heraus, da sie öfters nicht ausreichten und wiederholentlich wurden andere Wohnungen in Vorschlag gebracht. Es wurden auch Ausnahmen gestattet, so z. B. wohnte Simson Werheimber im Jahre 1723 in der Bräunerstraße und 1724 wohnte er beim Kärnthnerthore, in welcher Wohnung er auch starb. In ähnlicher Weise wurde auch später, in Jahre 1768, dem Hoffactor Jsac Arnsteiner gestattet, unter Christen und nicht zusammen mit den Juden zu wohnen. Derselbe bat auch ihn von der Haftung in solidum *) zu befreien, sonst würde er nach Holland ziehen. *) Nach einem Hofdekrete vom Jahre 1617 mußten die Juden für Diebstäle, die von Inden verübt wurden, in solid uni.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.