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Jüdisches Jahrbuch für Sachsen und Adressbuch der Gemeindebehörden, Organisationen und Vereine · 1931-01-01 · 1931-1932 · p. Seite 10

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für Sachsen und Adressbuch der Gemeindebehörden, Organisationen und Vereine
Volume
1931-1932
Date
1931-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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Religionsunterrichtes. Nicht zum wenigsten sollten auch gemeinsame Aussprachen über Erfahrungen in Gemeindeangelegenheiten und Hebung und Förderung der sozialen Arbeit dem Nutzen sämtlicher sächsischer Gemeinden dienen. Die neue Reichsverfassung vom Jahre 1919 brachte endlich die Möglichkeit auch für die jüdische Religionsgesellschaft, sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 137 der Reichsverfassung zu erklären. Jedenfalls war eine der ersten Aufgaben des auf neuer Grundlage sich aufbauenden sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes, seine Satzung umzugestalten, daß sie den Erfordernissen cutsprach, die die Regierung an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft stellen muß. Es war kein leichtes Werk, was in jahrelanger, hingebungsvoller Arbeit von den Abgeordneten zum sächsischen israelitischen Gemefrideverband geschaffen wurde. Erst im Jahre 1926 konnte die neue Satzung endgültig beschlossen und zur Kenntnisnahme der Staatsregierung gebracht werden. Mannigfache Widerstände der einzelnen Gemeinden galt es zu überwinden, bis schließlich die Formel gefunden wurde: Einheit, wo sie nötig, in allem übrigen Freiheit der einzelnen Gemeinden in allen ihren Angelegenheiten. Damit ist unantastbar verankert die Selbständigkeit der Gemeinden, in Verwaltung, Kultus und Unterricht, und der Verband hat nicht die Möglichkeit, in die Verfassungen der Gemeinden einzugreifen. Keinesfalls ist er vorgesetzte Behörde der Gemeinden, wohl aber dient er als Mittler zwischen Gemeinden und Staatsregierung, und als besonderen Vorzug muß man es ansehen, daß die Staatsregierung in allen jüdischen Fragen gutachtliche Aeußerungen vom Verband anfordert. Seine hauptsächlichsten Ziele hat der Verband laut seiner Satzung in 1. Pflege des religiösen Lebens, 2. Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der sächsischen israelitischen Religionsgemeinschaft nach außen, 3. Schaffung, Unterhaltung und Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen und Anstalten, 4. Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der sächsischen israelitischen Gemeindebeamten. Darüber hinaus beschäftigt sich der Verband selbstverständlich mit allen das gesamte jüdische Interesse beanspruchenden Fragen. 10

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