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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 252

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 252)
Language
German
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254 auszulangen vermögend seyn würde, deme vorzukommen, ist ausser der Recipirung deren Juden kein anderes Mittl übrig, wodurch derselbe Werckthätig und ausgebig soulagiret, und in Stand gesetzet werden könnte, denenjenigen Schuldigkeiten ein Genügen zu leisten, zu welchen ihn das neue KMerna verbindlich machet. Es wird die Recixirung der Juden nicht nur viele andere nützliche Folgen nach sich ziehen, sondern auch das verfallene Commercium im Lande wieder empor gebracht, und die seithero sich ergebene Steigerung deren Waaren wieder vermindert werden, mithin die Aufnahm des Unterthans und deren Obrigkeiten erfolgen, Jhro May. Carneral - Gefälle und Aufschläge durch die Consurnxllion vermehret, viele arme bedürfftige Leurhe, welche aus dem von denen Juden erworbenen Verdienst gelobet, aus der Noth erettet, und überhaubt dem gantzen Lande, besonders aber denen Präger Städten, welche durch den Ausbott deren Juden nicht allein in Kauff- und Verkaufs deren Waaren, sondern auch in ihrer Zierde und Bevölckrung um ein merckliches herab gesetzet worden, wieder aufgeholffen werden. Die allerunterthänigst-unvorgreiffliche Meinung deren treugehorsambsten Ständen gehet jedennoch nicht dahin, die gefambte Judenschafft wieder nacher Prag einzuführen, inmassen sie Stände, und auch die Regotirende und vermögliche Juden selbst erkennen, daß die Beybehaltung des liederlichen Jüdengesindels sowohl dem Publico Regni, als ihren eigenen Commodo mehr schädlich als nützlich seye, und eben von darumben wird der Antrag gemacht, womit nur etwan Sechs- oder Siebenhundert deren besten und vermöglicheren Familien zu Prag beybehalten, die übrigen aber, und auch auf dem Lande diejenige Juden, welche sich mit einem nützlichen Gewerb oder Arbeit ernähren zu können nicht auszuweisen vermögen, außer Landes hinweggeschaffet, ein folgsam die Abtheilung deren tauglich oder untauglichen Juden einer in Sachen anzustellen kommender Kommission aufgetragen, der übrigen im Lande ver-

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