Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 207)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3138070-3138073-3138074--1100-3139190- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
209 Krayß unter denen Christen der Judaismus schon wirklich eingerissen." — Wir wollen hier nicht näher daraus eingehen und erörtern, daß die Juden überhaupt fern von Proselytenmacherei sind (vergl. hierüber unsere „Judentaufen in Oesterreich.") Die Commission scheint jedoch dem Judenthume eine außerordentliche Macht über die Geister und Gemüther zugemuthet zu haben, wenn sie glauben konnte, daß zu einer Zeit, wo die Juden in solcher Weise bedrückt wurden und gewissermaßen heimathlos waren, nichts destoweniger Christen zu denselben übertreten werden. Um die Rückkehr der Juden nach Prag und das Verbleiben der böhmischen Juden im Lande zu erwirken, trugen auch die böhmischen Stände ihr Schärflein bei. Wir wollen hier der Verhandlungen, die zu jener Zeit mit den böhmischen Ständen über Landesangelegenheiten gepflogen wurden, in gedrängter Weise gedenken. Da das Reich von Anfang der Regierungszeit der Kaiserin Maria Theresia arg bedroht war, da verschiedene Mächte die pragmatische Sanction von Karl YI. nicht anerkannten: so suchte die Kaiserin durch die Vergrößerung des stehenden Heeres weiteren derartigen Eventualitäten vorzubeugen. Sie verlangte daher von den böhmischen Ständen die Mittel zur Unterhaltung von 108000 Mann regulärer Truppen. Für diese waren 4616156 Fl. 46 Tr. 3 Pfg. präliminirt. Die Obrigkeiten sollten hierzu beitragen cxtraoräinari und extra Beisteuer 1144444 Fl. 2 Ix. 2l/2 Pfg., und die Unterthanen „nomine der oräinari lortiticatori, das Beitragen der 8ervice8, deren Pferdeportionen und Etappen, wie auch an den Recrutenrimonta und Vorspanns reluition" 3471712 Fl. 19 36t. y2 Pfg. Diese Summe sollte von den Ständen für zehn Jahre postulirt werden und für die Gewährung dieses Wunsches wurde den Ständen die bindendste Versicherung gegeben, daß diese Bewilligung nichts präjudiciren und binnen zehn Jahren kein anderes Postulat eingebracht werden solle. . Ferner wurde in IV. 14