Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 175)
- Language
- German
- Belongs to
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177 statt ihnen zahlen müssen, merklich geschwächt, die wenig habende aber gäntzlichen entblößet, umb so mehr auch von darumben, weilen: „Pro secundo: die mehrsten bies anhero ohne allen gewörb und Nahrung bies auf gegenwärtige Stund verharren, Einfolgsamb wobey der so lang anhaltenden Emigration der Nervus ihnen von Tag zu Tag aus der Hand geht, bald gar nichts mehr zu leben und zu zehren haben würden, sondern über alle außWanderer Elend (welches mit keiner Feder genugsamb beschrieben und abgebildet werden konnte, allermaßen dieselbte betroffene einer Fluth gleich gesehene 36stündige greuliche Plünderung, dann die daraus mit Darstreckung ihrer eußersten bemüßigten Zahlung deren 160000 Fl. Comun Schulden und Ernigrationsausfahrung, wobey ihnen nichts anderes als die bey denen dermahligen eysernen Geldklemmezeiten ohneintreibliche Activ Schulden nebst ihren erkaufften und in Million bestehenden Grundstücken, welche Grundstücke sie doch die gantze Emigrationszeit nicht haben genüßen können, übrig geblieben, zu geschweigen von andern unentlichen Drangsalen ein offenbares Denkzeichen darvon abgeben), wohl noch zuletzt den grausamen Hungerstodt, vor welchen die menschliche natur sich enlschüterl, zum Opfer werden miessen, und wiewohlen „Pro Tertio die in fachen ihres Jüdischen Credit und Debitweßens allergnädigst aufgestellte Commission die äußersten Mittel angewendet habe, womit das Schuldenweeßen theils auf das schleinigste beygelegt und theils verglichen wurde, worbey die sich nur obiter quid pro quo, umb nur der fache ende zu wachen, begnüget und eingegangen. So hätten auch die mehrsten Christi. Debitores ihre verglichenen terminos solutionis (weilen dießelbe durch die entstandene Kriegstroublen ruinirt und etwas zu zahlen außer Stande gesetzt worden), nicht in Abfuhr und Richtigkeit bringen können, dahero dann, wann besagte Debitores von der Judenschafft mit der Rechtl. Executioti IV. 12