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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 95

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 95)
Language
German
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95 grundsätzliche Garantie des Briefgeheimnisses in dies Gesetz hineinbringen." Mit diesem nunmehr in der Verfassung gewährleisteten Gesetze kam, wie sich Laster später einmal darüber ausläßtz wiederum ein Grundrecht des Volkes zur Geltung, während in dem constituirenden Reichstage die Grundrechte der preußischen Verfassung nicht in Pansch und Bogen übernommen werden konnten, gelangten dieselben nun zu Leben und Bedeutung, so oft es sich um die einzelnen Gesetze handele, deren die Regierung bedürfe. Bei der Debatte über das Freizügigkeitsgesetz am 21. Oktober unterstützt er das Amendement Kirchmann, stimmt am 22. gegen den Vertrag mit dem Fürstenthum Waldeck, erklärt sich in! derselben Sitzung für die Marine-Anleihe und nimmt am 25. Oktober durch dazu gestellte und angenommene Amendements hervorragenden Antheil an den Debatten über Bundesconsulats- und Bundesschulden-Gesetz, zu welchem letzteren sein Antrag dahin geht, die Bundesbeamten bei den sich ergebenden Anständen in der Dechargirung oder bei sonstigen Mängeln in der Verwaltung des Bundesschulden-Wesens zu verfolgen. Der Antrag bezweckt eine wichtige Competenz des Reichstages auszusprechen, und schließt mit den Worten: „Der Reichstag kann nöthigenfalls mit der gerichtlichen Geltendmachung der Verfolgung die von ihm gewählten Mitglieder der Bundesschulden-Commission beantragen". Auf diesen Antrage der die Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane zu einer praktischen Wahrheit machte, kommt Lasker in seiner Wahlrede in Magdeburg zurück und erklärt: „Das Gesetz ist noch nicht angenommen. Eine wirksame Verantwortlichkeit ist neu, weicht ab von dem, was bisher in Preußen selbst in den liberalsten Zeiten geübt worden ist; die Regierung ist vielleicht ein wenig stutzig. Aber so wahr wie die Regierung Geld zur Marine braucht, so wahr wird sie jetzt oder nächstens auch dieses Gesetz annehmen. Denn so lange sie das Bundesschulden-Gesetz nicht annehmen will, darf sie die Anleihe nicht verausgaben." Das.

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