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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 86

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 86)
Language
German
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86 Spannung erwarte, erwiederte der Präsident, daß das Herrenhaus darüber noch keine Mittheilung gemacht habe. Am folgenden Tage den 1. Juni wird die Session geschlossen, und die Discussion über das Für und Wider der angenommenen norddeutschen Bundesverfassung beginnt seitdem mit Lebhaftigkeit im Volke selbst, das ja nach seiner politischen Stimmung den heimkehrenden Abgeordneten seine Zustimmung oder Unzufriedenheit ausdrückte. Lasker, der in dem Glauben war, durch seine Mitwirkung an der gegründeten Verfassung einen verdienstvollen Antheil an einem großen nationalen Werke zu haben, genoß nicht der Zustimmung seines Wahlkreises und durfte auf eine Wiederwahl in demselben ferner nicht rechnen. „Er zählte unter die Reihen, welche aus dem Kampfe für das Vaterland Wunden davon trugen: Hic manus ob patriam pugnando volnera passi. Aeneis VI, 660." Es ist nicht unseres Ortes, nach der einen oder der anderen Seite hin Stellung zu nehmen. Wir vermögen einerseits die erheblichen Mangel nicht in Abrede zu stellen, welche allerdings in der Bundesverfassung enthalten sind, und zählen dahin vor Allen die ungenügende Verantwortlichkeit der Bundesbeamten, die vierjährige Vorausbewilligung des Militär-Etats, den Mangel einer Bestimmung über die Grundrechte des Volkes, die Versagung der Diäten für die Reichstags-Abgeordneten, die unterlassene Heranziehung der süddeutschen Bevölkerung in den Bund. Allein auf der anderen Seite dür-fen wiederum die in ihr enthaltenen Vorzüge nicht unterschätzt werden, insofern sie dem Parlament Rechte einräumt, in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten besser, durchgreifender und spezieller zu wirken, als die preußische Verfassung dies je gewährt hat. Dahin gehört das Handels- und Wechselrecht, während früher die betreffenden Gesetze von den Regierungs-Commissionen vorbereitet und vereinbart wurden und den Volksvertretungen dann nur übrig blieb, dieselben im Ganzen anzunehmen oder abzulehnen; ferner das Steuerbewilligungsrecht, dem nunmehr auch

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