Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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56 gesetzbuches aufgehoben werden sollten: a) daß der Handelsmäkler zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien auf schriftlichem Wege entgegennehme; d) Von Abwesenden keine Aufträge annehmen darf; c) Für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte, weder unmittelbar auch nicht als Commissionair machen, kein obligo für die Erfüllung der vermittelten Geschäfte übernehmen darf. Lasker nun plaidirt für die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, dessen materiellen Inhalt er nicht allein beherrscht, sondern dessen geistige Gedanken und.Motive, dessen sittliche Zwecke und Wahrheiten er mit einer Klarheit und Schärfe erfaßt und erkennt, daß er für die Beurtheilung respective Abänderung desselben nur den höchsten Maßstab anzuwenden gestattet. Das deutsche Handelsgesetzbuch, führt Redner aus, habe das Institut der amtlichen Mäkler mit einer Anzahl von Vorrechten des weittragendsten Inhalts versehen, so daß er z. B. durch Feststellung des Courszettels weit über den Character einer Verkehrsperson hinaus denjenigen einer Urkundenperson besitze; bei Erbschastsvergleichungen, bei Auseinandersetzungen, bei Schadensklagen, kurz, wo immer Course in Frage kommen mögen, da sei der amtliche Courszettel ein amtliches Document. Indem nun aber das Handelsgesetzbuch solche weitgehenden Befugnisse den Mäklern beigelegt habe, die über die kaufmännische Natur hinausragen, habe es gleichzeitig nach Garantieen gesucht, welche die Qualität der Personen auf die Höhe ihrer Zeit bringen sollen. Solche Garantieen seien im Handelsgesetzbuche durch die Art der Bestallung der Handelsmäkler gegeben, aber vorzugsweise dadurch, daß eine Controlle über die Aussage der Mäkler ermöglicht, und daß derselbe gewissermaßen dem Gewühl des Börsengeschäfts entzogen werde. Lasker schließt: „Lassen Sie sich nicht durch den allgemeinen Satz, daß die Unfreiheit abgeschwächt werdey soll, bewegen, sondern seien Sie mit mir der festen Ueberzeugung, daß es die wohlüberlegte Absicht des deutschen Handelsgesetzbuches war, das Privilegium so unschädlich wie möglich zu machen, daß