Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1861
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1861-01-01
- Page
- – (sequence 182)
- Language
- German
- Belongs to
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163 und hervorragendem Muthe, dennoch wurde unter ihnen nicht ein einziger getroffen, der es unternommen, einen Aufstand anzuzetteln und diese Menge von der grausamen Verbannung zu befreien: ein deutliches Zeichen der natürlichen Standhaftigkeit dieser Nation und ihres dauernden Gehorsams gegen ihre Regenten. Diese Zuneigung wird auch durch das allen Juden, wo ße auch wohnen, heilige Gesetz befestigt, denn an jedem Sabbath- oder Festtage Pflegen sie allenthalben für das Heil der Könige, Regenten und Staaten zu beten, unter deren Schutz sie leben, welchem religiösen Bekenntnisse jene auch immer angehören, eine Pflicht, auf die sie durch die Propheten und Talmudisten hingewiesen find; so durch Jeremias 217): „Erstrebet das Wohl der Stadt, dahin ich euch weggeführt habe, und betet für sie zum Herrn, denn in ihrem Wohle wird auch euer Wohl sein"; er spricht von Babylon, woselbst die Juden in seiner Zeit als Gefangene lebten. Aehnlich der Talmud 2 18): „Bete für das Wohl der Regierung, denn ohne die Furcht vor ihr würde einer den andern lebendig verschlingen." Daher ist es auch der fortwährende und nie unterlassene Brauch der Juden, allenthalben, wo sie auch leben mögen: an Sabbath- und Festtagen, wenn sie sich Alle an allen Orten in den Synagogen versammeln, segnet der Prediger nach dem Verlesen unseres heiligen Gesetzes, noch bevor er den Segen über das Volk ausspricht, mit lauter Stimme den Regenten des Landes, unter dessen Schutz sie weilen, daß alle Juden es hören und Amen sprechen 2"). Folgendes sind die Worte, wie sie sich in ihren gedruckten Gebetbüchern finden: 217) Jeremias, 29, 7. 218) Abot, 3, 2. 219) „Rettung der Juden" (1. e. III, 230 es. 210.): „Neb er all, wo sie (die Juden) sind, segnet der Priester (richtiger Prediger) der Synagoge, bevor er das jüdische Volk segnet, den Landesfürsten, unter dem n*