Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 261 (sequence 259)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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262 werden. Wir verwilligen vnd erlauben auch allermeniglich, daß Ihnen Juden alle vnd jegliche Victualien vnd anders, so zu Ihrer Notwendigen Vnterhaltung gehörig von allen Orten zu Wasser vnd Landt zum sailen Verkaus zugeführt werden mögen, doch daß sie sich dabey einiges Fürkauffs Vnter waß Schein vnd in wasserley Weeg dieß beschehen mögte oder könnte nicht gebrauchen Sondern dessen genzlich vnd allerdings enthalten. Da auch Sie Vnsere befreyten Juden auf Vnsere genedigste Bewilligung an demjenigen Orth, wo wir Ihnen zu Ihrer Wohnung vor der Statt erlaubt auch mehrere Heußer zurichten wurden, solle es mit demselben solchergestalt observirt vnd gehalten werden, daß sie sich nemblich wegen des Grundts mit denen von Wien oder Ihrem Bürgerspital dahin solcher Grundt von Alters gehörig nach billichen Vergleich Volgens Wie Landtgebreuchig die neuzugerichten Heußer vnd Wohnungen drey Jahr ohne Raichung einer Gaab posfediren Im vierten Jahr aber vnd hinfüro Jederzeit die gepürliche jährliche Steur oder wie sie sich deßwegen mit denen von Wien auf ein gewisses Jährliches geldt vergleichen werden Reichen vnd auß desselben mehrer zu geben nicht schuldig sein getreulich vnd ohne Gesehrde. Ferner wollen wir Vnsern befreyten Juden auch dieses erlaubt vnd zuegelassen haben, daß Sie Ihrem jüdischen Gebrauch nach ein einiges Bad vnd Duckhgruben in der Revier Ihrer Wohnung, wo ihnen solches am füglichsten sein würdt zuerichten wie nicht weniger ein Fleischbankh zu ihrem Schlachtvieh mit denen dazu nothwendigen Fleischhackern halten, auch in Ihrer Schuel vnd Synagog Ihre Ceremonien mit denen Rabbiner, Vnterweisern, Vorsingern, Schreibern, Vmbsagern, -Schulklopfern vnd allen andern nothwendigen Persohnen, Vnverwehrt menigliches üben vnd treiben, auch die bishero gebräuchige vnd in Crafft Vnserer Resolution verwilligte Richter erwählen mögen. Benebens vnd insgemein sich iederzeit Erbaren aus-