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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 260

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 260 (sequence 258)
Language
German
Belongs to
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261 sich einer Jurisdiction mit Geboth oder Verboth tarn in civilibus quam criminalibus, sowohl auch weder in personal alß real Pflichten vnd suchen gegen Ihnen anzumaßen vnd zu gebrauchen Macht vnd Gewalt haben. Sondern Sie Juden wie hiervon jederzeit also auch noch hinfüro vns vnd vnsern Obristen Hosmarschalchen oder in Vnserer Abwesenheit da wir irgend verraißen sollen Vnser landtsfürstlicher Gubernator oder derjenigen Obrigkeit darauf wir Sie weisen werden allein vnterworffen seyn vnd bleiben vnd alldort denjenigen So wider sie Spruch zu haben vermeinen zu redt stehen auch recht nemen vnd erwarten wie Sy dann auch sampt Ihren Weibern, Kindern, Arzden, Töchtermänern, Brodtgenossen vnd allen andern Zugehörigen vnd Verwanten auch Ihren Hab vnd Guettern von Niemanden Hohen vnd Nidern Standespersohnen Geist oder Weltlichen mit Arrest, Khummer, Repressalien, Pfendung frembder Schulden oder dergleichen Vnordentlichen Mitteln weeder zu Wasser noch zu Landt angegriffen, aufgehalten oder beschwährt Sondern derselben ganz frey vnd allerdings vnangefochten gelassen werden sollen vnd da einer oder der andere zu Ihnen samptlich oder jeden insonderheit zusprechen Solches durch ordentlichen Weeg rechtens bey Ihrer gepührenden Instanz alß von Vns oder Vnserem Obristhoffmarschalchen Ampt denen Sie Juden allda statt zu thun schulden, suchen vnd außtragen vnd sich dasselbe ersättigen vnd benüezen lassen. — Ihnen Vnsere befreyte Juden Solle auch der freye Aus vnd Eingang in Vnserer Statt Wien ohne Tragung einiger jüdischen Zeichens vnverwehrt sein vnd Sie in solchen von Niemanden, wer der auch sey weder In oder außerhalb der Statt mit Worten oder Werthen nicht angetast, weniger mit Stößen, Schlägen, Werffen oder andere üble Tractirung vergewaltigt oder beschädigt Sondern bey Vermeydung derjenigen Straff so jüngstlich in Vnserem deßwegen publicirten Ruef bestimpt worden ganz friedlich vnd von jedermänniglich Vnangefochten vund vnbelastigt gelassen

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