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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 209

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 209 (sequence 207)
Language
German
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209 Beamte hierbei ein Auge zudrückten, so wurde das Verbot in Betreff des Aufenthaltes der Juden in dem Landtagsabschiede vom Jahre 1601 aufs Neue wiederholt und die betreffenden Beamten mit harter Straft bedroht. In § 48 des eben erwähnten Landtagsabschiedes heißt es nämlich^): „Ist voor nötig und nüzlich erachtet, auch von dem gnädigen Landes- Fürsten eingewilliget worden, daß .... dy Juden so noch heimlich in ezlichen Stäten stellen, vollends abgeschaffet und den Christen an ire stat übermäßige wucherliche Händel zu treiben keinesweges verhänget, noch auch die Tartern und Zigeuner in diesem Fürstentuum gelitten, sondern die Beamten und Gerichts-Herrn, welche mit inen und denn Juden durch dy Finger sehen, jedesmaal unachläßig gestraft und solche Straft von dem Fürstl. Land-Fiscal eingezogen werden sol." — Nach solchen Verordnungen kann am Schlüsse des sechszehnten Jahrhunderts von Juden in Hannover kaum noch die Rede sein. 9t o t e «. 1) Vergleiche Boysen Allgemeines historisches Magazin I, 102; Jost Geschichte der Jsraeliten VII, 1851. und Cassel in Ersch und Gruber Artikel Juden p. 65 not. 28 und 29. — In dem genannten Werke von Boysen III, 39 findet fich auch ein Beleg zu einem Ereignisse, welches R. Joseph ha Cohen in seinem Emek habbacha ntittfteift. Derselbe berichtet nämlich, (siehe meine Uebersetzung p. 44) daß im Jahre 1272 ein Jude am Sabbath in die Pfütze eines Abortes gefallen sei und weil die Juden Bedenken getragen hätten, jenen am genannten Tage aus der Pfütze herauszuholen, hätte der m's'sa, nachdem er hiervon Kunde erhalten, befohlen, daß fortan sämmtliche seiner Herrr. 14

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