Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 202

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 202 (sequence 200)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
77% known words query
IRI
…/3138070-3138071-3138072--0202-3138292
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

202 Wolweise günstige guthe freunde, Uff ihr frage und bitte berichten wir euch Vor Recht, Seit ihr der Regalien Vermuge der Reichs Abscheide befugt und Insonderheit privilegirt die Juden einzunehmen, Und haben also eure Vorfaren eine Judin mit zween söhnen bei euer burgerschafft einwohnen laßen, auch ihnen ihre geburliche Nahrung zu suchen nachgelaßen, Und ihnen hirüber Zu ihrer ficherung Vorschreibungen und Siegell Und brieff Uebergeben, Dieweil! nun die Juden Im Römischen Reich Von Chur Und surften und Anderen Reichsstetten Und Standen geduldet, ihnen auch Vermuge der Reichs Abschiede Und Camergerichtsordnung ordentlich Recht Und hulff active und passive mitgetheilet werden, so seit auch ihr den Juden brieffe und Siegell zu halten schuldig Und Ju sollichen fall gebueret dem Predig Ambte dermaßen bescheidenheit Von der Canzell zu gebrauchen, damit die Obrigkeit in ihrem Ambt nicht Voruneinigt In Vorachtunge gestellet oder andere Zerrüttung, enpohrung, aufflauff Und ergernuß geursachet werde. Zum Anderen. Do aber die Juden bei euch In ewrer Ratmeßigkeit mit öffentlicher Gotteslesterung Und vorunehrung Unsers Hern Und Heilandes des sones gotts Christi Jesu Und Andern dergleichen schendungen desgleichen mit wucherlichen vorpothenen Contracten zuwider der außdrücklichen Reichs- Abschiede wurden ergriffen oder dessen überwiesen werden tonten, So seit ihr Wichtig eurer obrigkeit Ambt in Ernst zugebrauchen, solche Judenn In leibs oder geldes straffe zu zihen mit gefengnus zu beleggen oder auch gar auß ihren gerechten außzutreiben, Und in solchen hochstraffwidrigen seilen tonten fich die Juden hinwieder mit eur Vorfaren Verschreibungen nicht schützen. Sie hetten auch euch mit recht zu beclagen nicht fug. Aldieweile sie selbst wieder die ordentliche recht und reichs Abscheide Vergeßentlich gehandelt Und der Von euch habenden Verschreibungen Und Jndulten sich deßfalls Verlustig gemacht Wie dan auch in diesem fall den Predigern wider der Juden Gotts Lesterungen mit ernster straff Predigt ihrem beruff nach

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.