Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 171)
- Language
- German
- Belongs to
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173 Wochen und drei Tage, ehe er sich den Frieden wirken lassen darf. Soll ein Jude einen Eid schwören, heißt es an einer anderen Stelle, so soll er seine vordere Hand legen in die fünf Bücher Moses und sprechen, daß er an der Schuld, die man ihm giebt, unschuldig sei; also möge ihm Gott helfen und die fünf Bücher Moses und das Gesetz, das Gott dem Moses gab auf dem Berge Sinai, der Gott, der Himmel und Erde, Laub und Gras, Berg und Thal geschaffen hat 21). Daß auch in Goettingen im vierzehnten Jahrhunderte Juden wohnten, geht aus einer vom dortigen Rathe 1370 erlassenen Verordnung hervor, in welcher derselbe erklärt, die rn die Stadt aufgenommenen Juden gleich andern Bürgern und Mitwohnern schützen und bei Recht erhalten zu wollen: dagegen sollten die Juden sich keiner bürgerlichen Pflicht und Leistung entziehen und ihr Recht nur bei der Stadt oder.vor dem fürstlichen Voigte suchen; borgten-sie auf Pfänder, die gestohlen oder geraubt, und könnten beweisen, daß ihnen solche am hellen Tage und bei scheinender Sonne ins Haus gebracht seien, so sollten sie ihr Recht an der Pfandsumme behalten: doch dürsten sie auf blutige Kleider nie, und auf Priestergewänder, Bücher und Kelche nur dann borgen, wenn diese von einem Pfarrer (perner) oder von frommen Leuten gebracht würden; von den Bürgern Wucher zu nehmen, sei ihnen gestattet und zwar von 1 Mark wöchentlich 6 Pfennige, von einem Ferding 3 Scherf; vor Gericht sollte des Juden Eid gegen den Christen und des Christen gegen den Juden Geltung haben. Im Jahre 1394 wohnten in Goettingen drei Juden, welche, wie aus dem dortigen Kämmereiregister zu ersehen ist, jährlich drei Mark Schutzgeld zahlen mußten 12). Ueber die in Br a u n sch w ei g bereits im vierzehnten Jahrhunderte wohnenden Juden geben uns mehrere Urkunden Auskunft, die theils von Sudendorf in seinem Urkundenbuche I. p. 195 theils in den Braunschweig, historischen Händeln I, 80; III,. 1023 und be Knichen in Frecleben Epopsisp.