Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 164)
- Language
- German
- Belongs to
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164 sich aufgehalten oder geheirathet hatte, das Recht der Verleihung ausübte, und daß der Ordinirte in den Amtsausübungen für frei und unabhängig von dem Ordinand erklärt wurde (I. Kolon G. 117). Es machten nun die Rabbiner, zumal in Polen und den dazu gehörenden oder anliegenden Ländern, wo jede felbst kleine Gemeinde einen Solchen oder wenigstens einen Dajan oder More Zedek besaß, um so häufiger Gebrauch von diesem Rechte, je ärmer sie und je reicher die Jünglinge waren. Doch kleideten sie die Morenu in solche Worte ein, daß in derselben die Befugtheit zum Richten und Entscheiden nicht enthalten, sie ein bloßer Ehrentitel und deshalb unschädlich war. Unwahrscheinlich aber ist, was öfter erzählt wird, daß nach einer von der Rabbiner-Versammlung der vier Länder nWK JD1K nüpn getroffenen Anordnung jeder Besitzer von 10,000 poln. Gulden und wehr mit der Morenu beehrt werden sollte. — Man unterschied nun die tituläre, die jeder Halbwisser erhielt, von der zum Rabbinate befähigten Morenu, die nur den Kundigen zu Theil und schlechthin Hatarat Horaah genannt wurde; also jeder Inhaber einer solchen Hattarah hatte auch den Titel Morenu, doch nicht jeder Morenu-Getitelte besaß die Hattarah. In Deutschland und in vielen andern Ländern bestand stets nur die Eine Art von Morenu, nämlich die mit der Amtsbefähigung. wodurch alle in Polen vorgekommenen und noch obwaltenden Mißbräuche vermieden wurden. Doch hat man auch hier dem angestellten und wirkenden Rabbiner den Titel More-Morenu beigelegt, der in Polen als Zeichen der Unterscheidung bei der Häufung der mit Morenu versehenen Männer geschaffen werden mußte. Allerdings leidet diese Einrichtung an großen Mängeln und Gebrechen und trägt die Kraft- und Wirkungslosigkeit in sich, da jeder einzelne Rabbiner das Recht der Morenu-Verleihung mit und ohne Amtsbefähigung besitzt, und da eine mündliche oder schriftliche Prüfung nicht stattfindet, auch noch