Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 102 (sequence 106)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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104 Durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 sollte der jüdischen Bevölkerung in ihrer Gesammtheit eine Regelung ihrer Verhältnisse zu Theil werden. Das Edikt vom 11. März 1812, welches „für die jüdischen Glaubensgenossen in der Monarchie" erlassen war, bezog sich natürlich nur auf die damals bei der Monarchie verbliebenen Provinzen. Auf die Juden der durch die Friedensschlüsse der Jahre 1814 und 1815 hinzugetretenen Landestheile fand das Edikt keine Anwendung und es trat an die Stelle desselben, wie die ministerielle Denkschrift zu dem Entwurf des Gesetzes von 1784 sich ausdrückt, „eine Mannigfaltigkeit der verschiedenartigsten Gesetzgebungen über das Judenwesen" ein. Ein zweiter Vorzug gebührt dem neueren Gesetz darin, daß es nicht blos die bürgerlichen, wie das Edikt vor 1812, sondern auch die kultuellen Verhältnisse der Juden berücksichtigt und zwar in letzterer Beziehung auf die inneren Zustände der Gemeinden so wohlthätig gestaltend und ordnend einwirkt, daß schon jetzt ein segensreicher Erfolg davon augenfällig ist. Dagegen bleibt es andrerseits wieder hinter jenem Edikte entschieden zurück. Dieses macht nämlich die Juden ausdrücklich zu „Staatsbürgern", gewährt ihnen unbeschränktes Niederlassungsrecht, volle aus dem Staatsbürgerrecht fließende Gewerbefreiheit, unbedingte Zulassung zu akademischen Lehr-, zu Schul - und Gemeindeämtern und behält überdies die Bestimmung vor, inwiefern Juden zu „andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden sollen". Hiermit ist für die Zukunft .eine Erweiterung der Rechte und beziehentlich volle Rechtsgleichheit der Juden mit den übrigen Staatsbürgern in Aussicht gestellt. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 jedoch, welches, indem es die Grenze der einzelnen Rechte fixirt, keine Spur eines Erweiterungsvorbehalts darbietet und eine prinzipielle Beschränkung ausdrücklich anordnet, bekundet dadurch den Sinn, die Scheidungswände dauernd zu befestigen. Zu öffentlichen Staats- und Communalämtern werden die Juden nur, inso-