Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
- Issue
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 215)
- Language
- German
- Belongs to
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"214 predigt die Bewohner Jerusalems auf, ihr Leben der ■Scheinheiligkeit aufzugeben und ermahnt sie, als erstes und wichtigstes Werk der Beue, den Waisen zu ihrem Recht zu verhelfen. Doch nicht nur zu ihrem Eecht muss man ihnen verhelfen, über das vom Recht geforderte hinaus muss ihnen mit Milde begegnet werden. ״Du ^sollst sie nicht kränken, sollst sie nicht bedrücken, sollst sie ihre Abhängigkeit nicht fühlen lassen. “ Aber auch eine Sonderstellung nehmen die Waisen im jüdischen Recht ein, indem sie von Lasten befreit sind, die andere treffen, und Rechte geniessen, die andern nicht zustehen. Unter diesen Rechten sind vor allem zu erwähnen: der Armenzehnt מעשר עני, der Anspruch auf die Nachlese auf dem Felde, auf die zurückgelassene Krone beim Oelbaum, auf die Einzelbeeren im Weinberg. Wohl hat das jüdische Gesetz, gerade bei den Vor- Schriften über die Abgaben an die jüdischen Waisen land״־ wirtschaftliche Verhältnisse im Auge, eine Zeit, da wir als freies Volk auf eigenem Grand und Boden standen. Doch der Geist, den jene älteste Waisengesetzgebung atmet, überdauerte den jüdischen Staat und schwebte nicht nur den späteren jüdischen Wohlfahrtsbestrebungen vor, er ist auch allen Kulturvölkern zum idealen Vorbild geworden. Vor allem ist es aber ein Grandgedanke, der jene auf ländliche Verhältnisse berechneten Abgaben für die Waisen beherrscht und der festgehalten zu werden verdient: Nicht als Almosen sind jene Abgaben gedacht. ״Dem Fremdling, der Waise und der Witwe gehören sie,“ לגר וליתום ולאלמנה יה׳ Die Eigentümer der Felder haben gar kein Recht an jene Abgaben, nicht einmal die Dispositionsbefugnis steht ihnen zu, vielmehr sind die unbemittelten Witwen und Waisen ohne weiteres berechtigte Eigentümer jener Abgaben. Es wurde ihnen mit der Zuweisung keine Gnade erwiesen, und sie selbst sollten nicht zu Almosenempfängern gestempelt werden.