Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 5678 = 1917/18 (1917-1917)
- Issue
- 5678 = 1917/18 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 198)
- Language
- German
- Belongs to
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197 wichtigsten Lebensmittel aus der Schweiz verboten werden musste, und die im Ausland wohnenden Schweizer durch die dort herrschende Knappheit und Teuerung auch in Mitleidenschaft gezogen wurden, hat unsere Behörde die schöne Einrichtung geschaffen, dass allmonatlich ein 5 Kilopaket für den einzelnen und ein 10 Kilopaket für eine Familie ins Ausland gesandt werden dürfen. Bis zum 1. März 1917 konnte jedermann diese Schweizerpakete nach Belieben zusammenstellen und absenden. Infolge einer Verfügung können diese Sendungen jedoch seither nur durch die Bundesbehörden selbst erfolgen, welche durch die Warenabteilung des Volkswirtschaftsdepartements den Inhalt der Pakete zusammenstellen lässt. Dort werden drei verschieden zusammengesetzte Pakete zur Verfügung der Abnehmer gehalten. Die Absendung anderer Pakete ist unzulässig. Uns Juden wäre es dadurch unmöglich geworden, unsere im Ausland wohnenden Angehörigen wie bisher der Wohltat der Schweizerpakete teilhaftig werden zu lassen, da die in den Paketen enthaltenen Fleischwaren, Speck und Wurst, für jüdische Haushaltungen nicht zu verwenden sind. Da hat sich der „Zentral-Verein zur Förderung des gesetzestreuen Judentums in der Schweiz“ an das Volkswirtschafts-Departement gewandt und die nötigen Schritte eingeleitet, um die Möglichkeit zu erlangen, dass an die rituell Lebenden, im Ausland wohnenden Schweizer- Juden auch weiterhin Pakete gesandt werden können mit Lebensmitteln, deren Genuss ihnen nicht untersagt ist. In entgegenkommender Weise hat sich das Volkswirtschafts-Departement bereit erklärt, ein besonderes Paket F. zusammenzustellen, welches nur rituelle Nahrungsmittel enthält. Ein solches Paket von 5 Kilo kostet Fr. 11.50. Bestellungen nimmt der Sekretär des Zentral- Vereins Herr Cantor M. Schwarz in Liestal, Seestr. 226,