Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 46 (12.11.1841)
- Date
- 1841-11-12
- Page
- Seite 365 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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365 Kennrniß des seine Redaktoren dabei geleiteten Prinzips gewonnen haben werde, will ich versuchen, Ihnen darüber zu referiren. Das wäre die Lichtseite, in der mir Hamburg erschienen ist. Ueber -essen Schattenseite erlauben Sie mir die Augen zuzudrücken und—auf eine bessere Zukunft zu hoffen. Herzogthum Sachsen - Meiningen. (Schluß des Gesetzentwurfs.) In andern Iudengesetzen, namentlich den Württembergischen, ist den Juden die Wiederveräußerung ihrer Grundstücke schon nach einer zweijährigen eigenen Bewirthschaftung gestattet. Dieser Zeitraum kann bei dem so tief eingewurzelten Hang der Juden zu einer wucherlichen Erwerbsweise und bei der großen Selbstverleugnung, mit welcher sie auf ihre Zwecke hinzuarbeiten suchen, nicht als zureichend angesehen werden. Man zog es daher vor, ihn auf fünf Jahre zu erweitern, da in den Fällen, wo sich keine Gcsetzumgehung zeigt, oder Veräußerungen im Interesse wirlhschaftlicher Einrichtungen erforderlich werden, nökhigen Falls Dispensationen von diesem Verbot eintreten können. — Die Beschränkung hinsichtlich der Erwerbung von mehrern, als zur eigenen Bewohnung erforderlichen Häusern gründet sich auf das Hildburgh. Edict vom 11. Mai 1814 und hat den Zweck, die Ortsbewohner in ihren nothwendigsten Bedürfnissen nicht von dem jüdischen Speculationsgeist abhängig zu machen. Neubauten mußten deßhalb hiervon ausgenommen werden, weil hierdurch der Wohnungsbedarf eines Orts nicht bej schränkt, auch die Miethe nicht vertheuert wird und Unterj nehmungen dieser Art überhaupt eine Begünstigung verj dienen. Art. 26. Die Dauer der im Art. 25 ausgesprochenen || Beschränkungen wirb vor der Hand auf 10 Jahre bestimmt, > doch soll es dem Ermessen der Regierung anheimgestellt; sein, solche auch nach Ablauf dieses Zeitraumes noch so lange fortbestehen zu lassen, als sie es dem Zweck der Sache angemessen hält. Sp. Bgr. Es wäre vielleicht möglich, daß die Beschränkungen Art. 25 einen Bestimmungsgrund für die Juden abgeben könnten, sich weniger der Landwirthschaft, als den Gewerben, den Künsten und Wissenschaften zuzuwenden, was nicht in der Absicht des Gouvernements liegen kann. In Rücksicht dessen schien es daher rathsam, jene Maßregel nur als ein Transitorium hinzustellen und es dem Ermessen l der Regierung zu überlassen, in wie fern sie nach Ablauf der hier angenommenen Frist von 10 Jahren noch ferner > Gebrauch hiervon machen will oder nicht. ui. Titel. Don den Ehe- und Familienverhältnissen der Juden. Art. 27. Die Verehelichung ist künftig nur solchen Juden gestattet, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualificirt sind oder sich bereits in dem Genuß desselben befinden. Sp. Bgr. Die in dem Alt-Meining. Patente vom 5. Jan. 1811 enthaltene Bestimmung, daß von jeder Juden-. familie in der Regel wenigstens ein Sohn die Familie durch Heirath fortsetzen dürfe, ist, ihrem Geiste und Wesen nach, nur als ein Transitorium anzusehen. — Das Hildburgh. Edict (vom 11. Mai 1814) schließt die s. g. Schutzjuden gleich von vorne herein von dem Rechte der Verehelichung aus, und gestattet diese bloß den jüdischen Staatsbürgern. Da die Juden wegen eines 30jährigen Zeitraums seit dem Erscheinen jenes Gesetzes hinlänglich Zeit hatten, sich als Staatsbürger zu habilitiren, und wenn sie dieß unterlassen haben, die Schuld hiervon lediglich auf sie selbst zurückfällt, so war es unbedenklich, der Vorschrift des zuletzt bemerkten Gesetzes eine allgemeine Geltung zu verschaffen. Art. 28. In Ehesachen der Juden haben die Landesbehörden die Rcligionsgrundsätze und Ritualgesetze derselben zu berücksichtigen und zu dem ENde einen Rabbiner beizuziehen. Art. 29. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der jüdischen Ehegatten, der Erbfolge und des Vormundschaftswesens der Juden kommen die allgemeinen Gesetze des Landes zur Anwendung. Sp. Bgr. Die Lebren des mosaischen Gesetzes über die Erbfolge, die Vermögensverhältnisse und das Vormundschaftswesen der Juden, wie sie in der Mischna, dem Thalmud und dem Schulchan Aruch aufgestellt und erläutert sind, weichen von den gemeinschaftlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand mehrfach ab, und es entstehen hierdurch oft Verlegenheiten bei den Gerichten, nach welchen Normen sie in zweifelhaften Fällen entscheiden sollen. Da nun den Juden in dieser Hinsicht keine eigene Autonomie zugestanden werden kann, besonders bei ihrer Unterordnung unter die christlichen Communalverbante: so durfte diese Gelegenheit nicht übergangen werden, um die Autorität der allgemeinen Landesgesetze für diese Fälle außer Zweifel zu stellen. Schlußbestimmungcn. Art. 30. Ueber das Kirchen- und Schulwesen der Juden .'sollen demnächst gesetzliche Bestimmungen erfolgen. Einstweilen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Art. 31. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft. — Die bisher bestehenden Gesetze, insbesondere das Meinigische Patent vom 5. Jan. 1811 und das hiermit in Verbindung stehende Regulativ vom 25. und 29. Oct. 1819, dann das Hildburghausische Edict vom 11. Mai 1814 verlieren von diesem Zeitpunkt an, so weit sie sich nicht auf Gegenstände der Art. 39 bemerkten Art erstrecken, ihre Gültigkeit. Urkundlich rc.