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Israelitische Annalen · 1841-07-16 · Heft 29 (16.7.1841) · p. Seite 232

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 29 (16.7.1841)
Date
1841-07-16
Page
Seite 232 (sequence 8)
Language
German
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232 und falls sich eine große Majorität für die Schule ergiebt, diese für eine Gemeindeangelegenheit zu erklären, und ihr alle der Gemeinde zu Gebote stehenden Mittel, namentlich den Thalmud-Thora-Fond, zufließen zu fassen; und ihr einen religiösen Charakter beizulegen, damit man ihr die in der Synagoge vorkommenden Segen-Spenden überweisen könne. Daß eine große Majorität für die Schule sein wird, ist kaum zu bezweifeln. Zuversichtlich wird dann anch unser geehrter Präses, der überall, wo es Wohlthaten zu üben gilt, der Erste ist, auch hierbei mit edlem Beispiele vorangehen, und eine namhafte Summe subscribiren; an Nachfolgern wird es ihm sicherlich nicht fehlen. — Mit dieser Schule wird nicht nur für unsre Gemeinde, sondern auch für alle benachbarten, auf die die unsrige einen großen moralischen Einfluß übt, eine neue Aera beginnen. Man ist fest entschlossen, einen gelehrten, auch mit Rcdnertalent begabten streng sittlilichen und religiösen Religionslehrer aus Deutschland zu berufen, dem dann die Organisirung der Schule und die Besetzung derselben mir Lehrern aufgetragen wird. Auch getraue ich mir, die Hoffnung auszusprcchen, daß sich ein Handwerksverein bilden werde, um die wahrhaft frommen und gebildeten ärmern Jünglinge einem ehrenhaften Berufe zuzuführen. Möge Gott gnädig auf uns herabschen und zur Ausführung dieses höchst frommen Werkes die Kraft verleihen! Seiner Zeit ein Mehres. B. M. Literatur. Die Fürther Schule und ihr neuestes Produkt. rbßW 2 Bände in 4t0 von Wolf Hamburg. (Fortsetzung.) Zu den Rechtsbescheiden, dem wichtigsten Theile dieses Werkes übergehend, so ließ sich auf diesem, für die praktische Theologie ergiebigen Gebiete, von einem Manne, der ungemeine thalmudische Kcnntniß mit langjähriger Praxis vereint, und wie ein Orakel von allen Rabbinen befragt wird, viel erwarten; aber zu unserm Bedauern erkennen wir hier den verderblichen Einfluß der Fürther Schule. Rechtsgutachten sollen dem angehenden Rabbinen ein Leitfaden sein, wie er so manche im Kanon nicht befindliche Gewissensfrage, nach Gesetz und Vernunft zu entscheiden habe. Die Responsen müssen daher in solchen Werken bestimmt, kurz und deutlich sein, und die Frage ohne Winkelzüge auf die ursprüngliche Quelle zurückgeführt werden. Alles was nicht zu der in Rede stehenden Frage gehört, muß vermieden und am wenigsten dürfen weitschweifige sophistische Dissertationen zur Herausstellung des Bescheids angcwendet werden. So haben Maimonides, Adereth, Kolon und alle Authoritäten ihre R. G. A. bearbeitet, und daher war es R. S. den Adereth möglich, 183» Rechtsbescheide in ein Werk nicderzulegen, das bei weitem nicht so viel Material erforderte, als des Verfassers 4» Responsen. Nutzlos ist es ferner, solche Fragen aufzuwerfcn und zu beantworten, die durchaus keine praktische Anwendung haben, wie sich in diesem Werke so viele finden, wie z. B. die Frage, ob es erlaubt sei, Geflügel mit einem glühenden Messer zu schlachten. Eben so zwecklos ist es, rituelle Gegenstände, über die bereits im Kanon (jjpO umfassend abgehandell ist, nochmals zu begutachten, nicht etwa um das dort Erschwerende zu beseitigen, sondern nur um den Witz und den Scharfsinn des Verfassers zur Schau zu stellen Z. B. S. 2 wird gesagt: „Ist es erlaubt, am Samstag. Abend das Geschirr aufspülen zu lassen, wenn an diesem Abend der zurückgesetzte Fasttag der Tempelzerstörung beginnt?" Diese Frage ist im Magen Abraham § 554 einfach, im erschwerenden Sinne, entschieden. Nichtsdestoweniger schreibt der Verfasser hierüber mehrere Seiten — um des M. Ab. Bescheid noch durch so manche rabbulistische Finten zu bekräftigen. S. 4. „Muß eine Wöchnerin in den ersten 30 Tagen nach ihrer Niederkunft am Fasttag der Tempelzerstörung, wenn derselbe zurückgesetzt ist, ganz oder theilweise fasten?" Hierüber fand schon eine Kontroverse statt zwischen R. Moses Girundi und R. S. Lorie (53 ^->) und bedeutende Autoritäten neigen sich auf die erleichternde Seite. Der Verf. kann nicht umhin, denselben nach einer langen subtilen Abhandlung beizustnnmen, jedoch nur unter Bedingungen. Mehrere zeitgemäße für den jüdischen Handwerker aus-, serst wichtige Fragen werden auf eine Weise begutachtet, daß wer sich hier in vorkommenden Fällen Rath holen will, mit dem Propheten ausrufen muß: „O mein Volk! deine Lenker führen dich irre und krümmen deine Wege." So wird z. Bvon dem Rabbiner Gab. Adler die sehr wichtige Frage an den Verfasser gerichtet, ob ein jüdischer Oekonom sich zu dem Zwecke mit einem Nicht-Jüdischen vereinen dürfe, daß dieser am Sabba.'h die Feldarbeiten verrichte? Der Bescheid nimmt 4 Druckbogen ein, und die Frage ist demnach nicht definitiv entschieden, weil es dem Verfasser mehr darum zu thun ist, die subtilen Fragen des NtfinriD zu beantworten, als den Feldbau unter seinen Glaubensgenossen zu befördern. *) Die eben so wichtige Anfrage, ob ein jüdischer Gürtlermeister seine christlichen Gesellen am Sadbath in seinem Hause arbeiten lassen darf, wenn die Arbeit stückweise bezahlt wird, wird S. 31, nachdem alle Absnrdidäten und Subtilitäten gehörig dargelegt sind, bejahend, während S. 84 dieselbe Anfrage in Betreff eines Schneidermeisters verneinend beantwortet ist, obwohl die Fälle gleich und die Argumente wechselseitig anzuwenden sind. Der Verfasser wurde wahrscheinlich auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, und fügte am Schlüsse des istest Theils die entschuldigende Notiz hinzu, daß die Subjektivität und die Wohnplätze der Meister diesen widersprechenden Bescheid hervorgerufen hätten. Der Gürtlcrmeister wohne nämlich in einem kleinen Städtchen, wo er sich nur von seinen Glaubensgenossen ernähren könne; auch wäre derselbe in seinen religiösen Gesinnungen sehr wankelmüthig; beides fände aber bei'm Schneidermeister nicht statt!! Referent enthält sich jeder Bemerkung, und fügt nur im Interesse der jüdischen Handwerker hinzu, daß der gelehrte Rabbiner zu Frankfurt, ohne solchen abnormen Unterschieden zu huldigen, den jüdischen Meistern erlaubte, ihre christlichen Gesellen arbeiten zu lassen, wenn denselben die Arbeit stückweise bezahlt wird. Der Verfal,er wurde von R. Ab. Cahn befragt, ob eine Frau , deren Säugling todt im Bett gefunden ward, und nach ärztlichen Aussagen erdrückt wäre, Buße thun müsse, und welche? Ein Maimonides würde geantwortet haben, die Mutter wäre durch den Verlust ihres Säuglings hinreichend bestraft, und werde sich gewiß keiner solchen Unvorsichtigkeit mehr zu Schulden kommen lassen, was nach seinen Prinzipien die beste Buße ist. Aber der Verfasser, dem eine Sünde nur durch Kasteiung gesühnt werden kann, verurtheilte die arme Frau zu einem 40tägigen Fasten, das sie jedoch mit reichlichen Spenden an arme Gesetzeskundige auslösen dürfe!! (Schluß folgt.) *) Wundern muß man sich allerdings, daß bei so großer Unwissenheit in weltlichen Dingen, und bei solchem schwankenden Urtheile selbst in Betreff der näher liegenden Satzungen, ein so blindes Vertrauen sich bilden konnte, welches sogar auf wichtige Lebensfragen seinen Einfluß übt. Wie lange soll denn diese Täuschung noch währen? Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main.

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