Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 14 (2.4.1841)
- Date
- 1841-04-02
- Page
- Seite 112 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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112 binats-Verwesers von dem eigends hiezu von der höchsten Behörde bestellten Königl. Regierungs-Commissär Herrschaftsrichter Herrn Baron von Aretin auf das Feyerlichste vorgenommen, und somit das Rabbinat, welches früher eines der ausgezeichnetsten und berühmtesten war, nach einer Erledigung von mehr als dreißig Jahren wieder besetzt. Der letzte der viele Jahrhunderte aufeinander folgenden Reihe von Rabbinen war der berühmte Ascher Löb, welcher einem Ruf nach Karlsruhe folgte. Dem Wunsche der Edlern der Gemeinde, daß einem den Bedürfnissen der Zeit und der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechenden Manne diese Stelle übertragen werden möge, kam die königl. Regierung freundlich entgegen, und es fiel sonach die Wahl auf den geprüften Rabbinats- und Studien-Lehramts-Candidaten Rothenheim von hier, der sich seit seiner Studien-Vollendung hier aufhielt und scgenreich wirkte. Dürfte dieses für uns und die ganze Umgegend wichtige Ereigniß und die Beschreibung der bei der Jnstallirung selbst stattgefundnen synagogischen Feierlichkeiten, namentlich die Ausführung deutscher Choralgesänge, von dem Herrn Rabbinatsverweser eigends hiezu gedichtet rc. wenn auch uns doch den meisten Lesern Ihres geschätzten Blattes nicht von Interesse sein, daher ich mich nicht weiter darüber verbreiten will, so dürfte dieses doch weniger bei der Predigt der Fall sein, welche beizulegen ich mich hiermit beehre. Dieselbe machte, durch den guten Vortrag gehoben, große Sensation unter den Zuhörern, unter welchen sich viele Geistliche beider christlichen Confessionen befanden. (S. nächste Nummer). Leid thut es mir. Ihnen nicht die'würdige und kraftvolle Rede, die bei dieser Gelegenheit der Königl. Regierungs-Commissär, Herr Baron von Aretin, hielt, mitsenden zu können. Doch dieses dürfte später geschehen, rc. S. A. Weil, Vorsteher. Frankfurt am Main. — Sicherem Vernehmen nach hat der Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main beschlossen, einen zweiten Rabbiner anzustellen. Männer des Faches, welche sich zu einem solchen Amte berufen fühlen und die lokalen Verhältnisse einigermaßen kennen, und wir glauben vorzugsweise hinzufügen zu dürfen, Männer, welche sich einen bestimmten Ruf gegründet haben und geneigt sein möchten, um die erwähnte Stelle sich zu bewerben, dürften wohlthun, ihre deßfallsigen Gesuche und begleitenden Belege sofort an den Vorstand einzusenden. Die gesetzlichen Erfordernisse der Anstellung ergeben sich aus dem „Regulativ, die Verwaltung der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. betreffend," vom Jahr 1839, welches Gesetzeskraft hat, und zwar aus folgender Stelle desselben: „Candidaten zur Stelle eines Rabbiners müssen von Geburt Deutsche sein, auf deutschem Gymnasium vollständigen Unterricht genossen, auf einer deutschen Akademie in morgenländischen Sprachen und in den historisch-philosophischen Wissenschaften sich hinreichende Kenntnisse erworben, und daß sie solche besitzen, durch eine dahier zu bestehende Prüfung nachgewiesen haben. Letztere kann jedoch in den Fällen unterbleiben, wenn dieselben bereits in einem andern Staate als Rabbiner angestellt waren und daselbst von ihnen gleichen gesetzlichen Erfordernissen erweislich Genüge geschehen ist. Jedenfalls muß der anzustellende Rabbinatscandidat von dem hiesigen Rabbinat, oder, in dessen Ermangelung, von den Oberrabbinern zweier bedeutender Städte Deutschlands in den jüdisch-theologischen Kenntnissen geprüft und zum Lehramt tüchtig befunden worden sein. Aufforderung. Alle diejenigen Israelitischen Theologen und Schulmänner, Rabbinats- und Schulamtscandidaten, welche geneigt sind, im Aus lande eine Stelle anzunehmen, werden hiermit aufgefordert, ihre Addressen und resp. begleitenden Belege und Zeugnisse der Redaction der Israelitischen Annalen portofrei einzusenden. Zur Ersparung unnöthiger Mühen und Ünkosten wird hier bemerkt, daß der Unterzeichnete Herausgeber der Annalen höher» Ortes beauftragt und ermächtigt worden: 1) die ihm als geeignet und tüchtig bekannten Subjekte für die verschiedenen Stufen der bezeichneren Fächer sofort zur Berücksichtigung in Vorschlag zu bringen, 2) die Zeugnisse derjenigen, welche ihm bisher unbekannt sind, einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung zu unterwerfen, sich von den Leistungen und Fähigkeiten der Gemeldeten sichere Auskunft zu verschaffen, und alsdann darüber geeigneten Ortes zu berichten. Hiernach sehen wir dem baldigen Eingänge der Meldungen entgegen, und zwar haben die, welche dem Unterzeichneten bereits bekannt zu sein vorauSsetzen dürfen, nur ihre.Namen und ihre genaue Add resse einzusenden, alle übrigen ihre Belege und Zeugnisse beizufügen. Auf die strengste Diskretion darf ein Jeder mit | Zuverlässigkeit rechnen. I. M. Jost, vr. Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main. i