Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 5 (29.1.1841)
- Date
- 1841-01-29
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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37 Das israelit. Schulwesen in -er Pfalz. Don E. Grünebaum, Bezirksradbiner in Landau. (Fortsetzung.) Außer der Ungleichheit der Gegenstände in den Schulen, gad es aber auch noch Lehrer, wiewohl sehr wenige, die trotz aller Ermahnungen des Raddiners, das nickt i leisteten, was billigerweise von ihnen geforberlt werden konnte, und die hebräische Sprache gar nicht unterrichten wollten, und zwar nicht aus Mangel an Zeit, sondern weil sie außer den zwei Ruhetagen jeder Woche auch jeden Nackmittag statt drei Stunden nur zwei unterrichten wollten, gleich den christlichen Lehrern, die freilich nicht he-! bräisch zu lehren haben. Sodann gaben mehrere Lehrer die | Klage zu Protokoll, daß die Knaben mit dem 13len und die j Mädchen mit dem 12ten Jahre die Schule verlassen, entwe-! der ganz ohne Entlassung, ober auch entlassen von den Pfar« j rern, welche die Jnspeclion haben, ohne Rücksicht auf ihre j Befähigung m den Gegenständen des Religionsunterrichts. ' Endlich waren in vielen Gemeinden die in allerhöchster Verordnung von 1828 angeordneten Sabbath- und Fciertagsschulen noch nicht in'6 Leben getreten. Diese Mängel mußten Hoher Regierung dargelegt werden; worauf folgendes Rescript, das gewiß seiner ganzen Fassung nach von liebender Gesinnung zeugt und in der Ge- > schichte unseres Schulwesens Epoche macht, an alle Landj commissariate der Pfalz erlassen wurde. Speier, den 14. Juni 1840. Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. Den Religionsunterricht an den israel. Schulen der Pfalz betreffend. Nachdem der Bezirksradbiner zu Landau in seinem Berichte über die Beschaffenheit des Religionsunterrichts an den israel. Schulen wesentliche Mängel zur Anzeige gebracht hat,! so wird zur Abstellung derselben unter Beziehung auf die! k. Ministerial- Entschließung vom 28. Februar 1828, welche! unter dem 16. März desselben Jahres ad Nr. 6868 R den | königl. Landcommissariaten mitgetheilt worden ist, verfügt, jj wie folgt: 1) Da nach § VIH der angeführten königl. Ministerial- , Entschließung die Bezirksrabbiner die fortwährende Aufsicht über den Unterricht in der israel. Religion zu führen, wahrgenommenen Mißstänben abzuhelfen, oder solche zur Anzeige zu bringen haben, so sind die israel. Lehrer gehalten, allen Anordnungen, welche die Bezirksradbiner bezüglich des Religionsunterrichts und des damit verbundenen Unterrichts in der hebräischen Sprache ihnen vorzeicknen. sich willfährig zu unterwerfen, und keine willkührltche Abweichungen an den Vorschriften derselben sich zu erlauben. 2) Die Bezirksrabbiner haben demnach den israelitischen Schullehrern gen^u vorzusckreiden, wie viele Zeit dieselben wöchentlich — unbeschadet des Elementarunterrichts — dem Religionsunterrichte, der hebräischen Sprache, der Ueberseyung und Erklärung des Pentateuchs und der Gebete zu widmen haben, dann aber auch zu bewirken, daß diese Unterrichtszweige, fern von allein mechanischen Abrichten, mit gedeihlichem Erfolge für die Geistes- und Herzensbildung der isr. Jugend betrieben werden. 3) So oft die Bezirksrabbiner bei ihren Visitationen wahrnehmen, baß ihren deßfallsigen Anordnungen nicht Folge geleistet wird, und offenbar Nachlässigkeiten bei Ertheilung des Religionsunterrichts und der damit zusammenhängenden Gegenstände statt gefunden haben, so liegt es in den Pflichten des Bezirksrabbiners nach fruchtlos erschöpften Belehrungen, Mahnungen und Warnungen, hiervon durch das königl. Landkommissariat bei der königl. Landesregierung Anzeige zu machen und auf ernste Bestrafung, nach Maßgabe selbst auf die Entlassung des pflichtvergessenen Lehrers anzutragen. 4) Der § VIII der königl. Ministerial-Entschließung hat bestimmt, daß der Religionsunterricht der israel. Knaben die Mädchen mit dem zurückgelegten sechsten Lebensjahre zu beginnen und bis zum vollendeten 12ten Lebensjahre anzutauern habe, in so fern nicht ein Zurückbleiben in den Kenntnissen die längere Fortsetzung des Unterrichts erheische. Diese Bestimmung ist an allen israelit. Schulen genau anzuhalten und die königl. Distrikts-Schulinsvektionen, welchen die obere Aufsicht über einzelne israel. Schulen übertragen ist, haben keinem israel. Schüler einen Schulentlassungsschein auszustellen, bevor derselbe die Religionsprüfung nach § IX der königl. Ministerialentschließung in Gegenwart desBezirksrabbiners mit Erfolg bestanden hat. Der tz X der königl. Ministerial-Entschließung setzt fest, baß nach Entlastung der israel. Jugend aus der Werktagsschule dieselbe dis zum 18ten Lebensjahre die Sabbath- und Feiertagsschulen zu besuchen haben. Diese Bestimmung ist noch in vielen israel. Schulen ungeachtet mehrfacher Mahnungen nickt in Vollzug gesetzt worden. Da in diesen Schulen ebenfalls vorzugsweise der Religionsunterricht für Knaben und Mädchen fortgesetzt werden soll, so stehen diese Sabbath- oder Feiertagsschulen zunächst unter der Respizirung der Rabbinate, und sie haben nicht nur darüber zu wachen, daß diese Schule mit dem Jahre 18"/, unfehlbar überall, wo sich israel. Schullehrer befinden, regelmäßig gehalten werben, sondern auch in ihren Visitalionsprotocollen über den Besuch, dieser Schulen, über die Abhaltung derselben von Seiten der Lehrer und den Erfolg des in denselben ertheilten Unterrichts Bericht zu erstatten. Das königl. Lanbcommissariat hat dafür Sorge zn tragen, baß diese Bestimmungen zur Kenntniß aller jener isr. Gemeinden, in welchen sich israel. Schulen befinden, so wie zur Kenntniß der isr. Lehrer selbst gelangen, in allen Fällen aber die Amtshandlungen der Rabbiner zu unterstützen, damit dem israel. Religionsunterrichte Regelmäßigkeit, Ordnung und eine feste Begründung zu Theil werde, der Segen dieses Unterrichts aber durch die zunehmende sittliche Veredlung dieses Volks sich immer mehr ausbreite und verwirkliche. Königl. Bayer'sche Regierung, Kammer des Innern. In Abwesenheit des königl. Präsidenten. Unterz. Schnellendühel. Jetzt wäre also unser Schulwesen so weit geordnet bis auf einzelne Mängel, die aber, nach der Zusicherung hoher Regierung, nach und nach entfernt werben sollen, und es bleibt nun vor der Hand, um unser Schulwesen in Gemäßheit der obigen Verfügung nach den gegebenen Verhältnissen so vollkommen als möglich zu organisiren, die eine Frage zur Beantwortung: wie es einzurichten sei, daß die erwähnten Gegenstände des Religionsunterrichts, unbeschadet des Elementarunterrichts, mit Erfolg gelehrt werden könnten? (Schluß folgt.) Londoner Meeting betreffend Sir MoseL Monteffore. Versammlung der jüdischen Gemeinde in den Hallen der Neuen Synagoge, Great St. Helen's Str., Montag 11. Januar 1841 Abends.*) Den Vorsitz führt Herr Hananel de Castro, Präsident des Londoner Comite's der Deputirten der britischen Juden. Nachdem der Vorsitzende bemerkt hat, daß diese Versammlung berufen worden, um die Mittel zu derathen, wie die Juden dem Sir Moses Montefiore F. R. s. für *) Wie wir privatim hören, war sie sehr zahlreich besucht.