Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 18 (1.5.1840)
- Date
- 1840-05-01
- Page
- Seite 153 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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I. Mai. 1840 N» 18. Israelitische Annalen. Ein Centralblatt für Geschichte» Literatur und Cultur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von vr. I. M. Jost. Don diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer, bisweilen V/t Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr. fl. 5; man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des Zn- und Auslandes. Legislativer: AuS dem Holsteinischen. — Die Juden in Malabar (Sckluß.) — Eine merkwürdige Medaille, von vr. L. Zunz (Schluß.) — Nachrichten und Corresponvenzen: Paris; Brüssel; Polen; Meklenburg-Schwerin; Rbeinpreußen; Oberingelheim; Baicrn. — Literatur. — Neue Erscheinungen rc. Literarisch - Kritische Briefe. — Anfragen. Legislatives. Aus dem Holsteinischen. — Die Eidesformel. Die jüngsten Verhandlungen in Sachsen haben wiederum die Macht der fortschreitenden Humanität beurkundet, und endlich dargethan, daß es mit der Berücksichtigung der Menschenrechte Ernst wird, so sehr auch die eingewurzelten Vorurtheile deren Gedeihen im Wege stehen, und nur allmählich vertilgt werden können. Noch in unserm Jahrhundert wird über so Manches gestritten, was vor dem Lichte des gesunden Menschenverstandes als ausgemacht angesehen werden dürfte, so stark sind die einmal durch die Zeit fast geheiligten Jrrthümer, — allein es ist genug, wenn gestritten wird; denn dadurch hört mindestens der Jrrrhum auf, als ausgemacht dazustehen. Jn^Sachsen ist der treffliche Geist der neuern Gesetzgebung den Wünschen der lange Zeit höchst unwürdig behandelten israelitischen Bewohner in vielen Stücken entgegengekommen. Es ist tröstlich, daß die achtbare Vertretung derselben durch ihr Oberhaupt, Herrn vr. Frankel, in Betreff' der Eidesformeln, welche bei der sonstigen Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse um so schmerzlicher das Ehrgefühl verletzte, sowohl bei der erlauchten Regierung als bei den Ständen so weit Anklang fand, um die stärksten Beschwerden auf gesetzlichem Wege abgeftellt zu sehen. Gewiß werden noch andere Wünsche später erfüllt werden. Hier zu Larlde bedürfen wir nicht minder einer ernstlichen Hülfe von oben, wie dies die vorjährigen Verhandlungen genugsam bewiesen haben mögen. Am Grellsten tritt auch bei uns die Eidesformel*), ein Rest aus der dunkeln Vorzeit, mit dem Geiste unsers Jahrhunderts, so wie mit dem Leben selbst in Widerspruch; sie beleidigt und krankt so sehr das Gefühl eines Jeden, der ihren Inhalt versteht, — und für Andere ist sie gewiß ganz werthlos, — daß man sich wundern muß, wie sie noch in unserer Zeit beibehalten wird. Die Verordnung, wodurch die noch heutiges Tages in Glückftadt und Rendsburg übliche, und mit aller Strenge durchzuführende, Ceremonie eingesetzt ward, ist von König Friedrich im Jahr 1751 unterm 24. Scpt. nur für Eide gegen Christen erlassen, und durch ein späteres Rescript vom 6. Febr. 1772 nachmals auch auf Sachen der Juden gegen Juden ausgedehnt. — Sie folgt hierbei. Es giebt Gegenstände, die besser durch sich selbst sprechen, als durch Glossen und Anmerkungen. Jeder, welchem ein Unheil zuftehet, muß bekennen, daß durch die furchtbaren Flüche und durch krasse Ueberladung der *) Wenn wir recht unterrichtet sind, herrscht ein ähnliche- Verfahren beim Eide auch noch in Mecklenburg.