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Israelitische Annalen · 1840-03-13 · Heft 11 (13.3.1840) · p. Seite 93

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 11 (13.3.1840)
Date
1840-03-13
Page
Seite 93 (sequence 1)
Language
German
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1840, 13. März. Nr° 11. Israelitische Annalen. E in Centralblatt für Geschichte, Literatur und Cuttur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von vr. Z. M. Jost» Von diesen Annalen erscheint jeden Fr eitag ein ganzer, bisweilen ll/a Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr. fl. 5; man subscribirt bei allen l'öbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des In- und Auslandes. Italienische Gemeinden; Großherzogthum Toscana. — Der ZelotiSmus und seine Gegner (Schluß). — Bemerkungen zur Geschichte der Metzer Rabbinate von Tsarphati. — Beantwortung über Alkendi; von vr. Carmolv. — Maimonides und seine Zeitgenossen; von Demselben. — Nachrichten und Korrespondenzen: Frankreich; Wien; Bericht aus Mähren (Fortsetzung); aus Prag; Dresden; Mittelfranken; Württemberg. — Literatur. — Anzeigen. Italienische Gemeinden. *) Verhältnisse der Israeliten im Großherzogthum Toscana. (AuS Livorno eingesandt.) Die Zahl der Israeliten in Toscana betragt ungefähr 8500, von denen in Livorno 6000, in Pisa 600, in Siena 400 und die übrigen in Pittigliano, Arezzo und andern kleinern Orten zerstreut sich befinden. Die Israeliten werden in Toscana als Unierthanen betrachter, aber nicht als Staatsbürger. Als Unterthanen genießen sie mit den Christen völlige Gleichheit vor dem Gesetze, können demnach überall wohnen, mir allem und überall handeln, Güter, Villen, Fabriken und Häuser besitzen, öffentliche Schulen und Universitäten besuchen, die freien Künste treiben, Medizin, Chirurgie und Architektur ausüben. In so fern sie nicht Staatsbürger sind, können sie nicht Advokaten werden, kein Amt bekleiden, nicht in Militär eintretcn und in Communal-Räthen keine Stimme haben. Jedoch ward der Israeliten - Gemeinde zu Livorno von Cosmo I., Großherzog von Toskana ausnahmsweise als königl. Privilegium bewilligt: *) Vergleiche Mantua, Nr. 51. Triest Nr. 52 des Iahrg. 1839. Kirchenstaat Nr. 1. 2. von 1840. 1) daß die hebräische 'Nation zu Livorno im Stadtmagiftrare einen israelitischen Vertreter habe, welcher bei jeder Gelegenheit die Interessen der Hebräer (Israeliten) wahrnehme. 2) daß sie von einem aus 40 Mitgliedern ihrer Gemeinde bestehenden und vom Landesfürsten ernannten permanenten Rathc repräsentirt werde; 3) daß dieser Gemeinderath (governo nazionale) das Recht haben solle, fremden Israeliten, die in Livorno wohnen wollen, eine Art Bürgerrecht zu ertheilen; 4) daß dieser Rath die Armenkassen, Stiftungen, Synagogen, Schulen und alle israelitischen Angelegenheiten, den Cultus mit einbegriffen, zu beaufsichtigen habe; 5) daß dieser Gemeinderath die gesetzliche Vertretung der Israeliten sei, durch welche alle öffentliche Behörden vorkommenden Falls sich über israelitische Angelegenheiten zu verständigen haben. Jede Stadt, wo Israeliten wohnen, hat mindestens eine Synagoge. In Florenz sind deren 2, eine für spanischen (portugiesischen), die andere für italienischen Ritus. In Livorno ist die größte von Europa, spanischen Ritus, und außerdem 6 Privatbethäuser für tägliche Morgen- und Abendgebete. — Die große Synagoge steht unter dem Gemeinderath. Vor kurzem hat man einen Gesang-Chor für alle

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