Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 5 (31.1.1840)
- Date
- 1840-01-31
- Page
- Seite 42 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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42 von Rothenfels der.linkmainseitige Theil ehmaliges Amt Steinfeld), y. die Stadt Würzburg; mit 3193 Seelen in 692 Familien und mit dem Rabbinatssitz zu Würzburg. 3) Das Oberrabbinat Würzburg ist aufgelöst, And dem bisherigen Oberrabbiner Bing der Rücktritt von seinen Funktionen hiermit gestattet. Bis zur vollendeten Wahl und Bestätigung der neuen Distrikts - Rabbiner ist zur Besorgung der vorkommenden Rabbinats-Angelegenheiren in den bisherigen Oberrabbinat-Sprengel der Rabinats-Candidat Gabriel Hirsch Friedmann dahier gegen herkömmliche Gebühren aufgeftellt. 4) Der von der ehemaligen altwürzburgischen Landiudenschafr und von der ehemals ritterschaftlichen Judenschaft an den Oberrabbiner Bing entrichtete Gehalt von 163 fl. jahrl. fällt vom 13. Januar 1849 an hinweg. Dagegen ist dem Oberrabbiner Bing auf Lebensdauer eine Alimentation von jährlich 300 fl. in vierteljährigen Raten zugesichert, und durch Abzug an dem Gehalte der Rabbiner von den aus dem Oberrabbinatssprengel neugebildete» vier Distrikten (oben Hl. I V. V. VI.) aufzubringen. 5) Der Gehalt der aufzustellenden Distrikts- Rabbiner zu Kissingen, Marktfteft und Obbach hat in Minimo fünfhundert, jener des Distrikts-Rabbiners zu Würzburg siebenhundert Gulden zu betragen. Nebftdem hat die Cultusgemeinde Würzburg dem Rabbiner auf ihre Kosten freie Wohnung zu stellen. — Bezüglich der bereits bestätigten Distrikts- Rabbiner zu Aschaffenburg und Burgpreppach hat es bei den bisherigen! Gehalisverhältniffen vor der Hand zu verbleiben. 6) Zu obiger Alimentation des Oberrabbiners Bing ist also von den Gehalten der Distrikts-Rabbiner zu Kissingen, Marktfteft und Obbach von jedem 68 fl. — von jenen des Distrikts-Rabbiners zu Würzburg aber 96 fl. — jährlich beizutragen. Die k. Distrikts-Polizei-Behörden, in deren Amtsbezirk der Sitz eines der sogenannten Distrikts- Rabbinate sich bestnden, haben die Aufstellung eines Einnehmers zu veranstalten, die obigen Beiträge pünktlich von viertel zu viertel Jahr portofrei an den dahier aufgeftellken, und von dem Stadtmagistrate obiger Behörden benennenden Einnehmer einzuliefern hat. 7) Binnen acht Wochen haben die Mitglieder der Kirchengemeinde des betreffenden Sprengels ein vorschriftmäßiges qualificirtes Individuum als Rabbiner in Vorschlag zu bringen, widrigenfalls das Weitere von Amrswegen verfügt werden wird. 8) Mit der vorzunehmenden Wahl wird für das Distrikts - Rabbinat zu Kissingen, das königl. Landgericht Kissingen, für das Distrikts - Rabbinat Marktfteft, das k. Landgericht Marktfteft, für das Distrikts-Rabbinat zu Obbach, das k. Landgericht Werneck, für das Distrikts - Rabbinat zu Würzburg der Stadrmagistrat zu Würzburg beauftragt; und werden hiezu folgende Vorschriften ertheilt: a) Zur Eröffnung freier Concurrenz ist die Wahl unter Festsetzung eines angemessenen Termins zur Ueberreichung der Gesuche auszuschreiben. d) Die einkommenden Gesuche sind zu sammeln, und einige Tage vor und sodann während der Wahl zu jedermanns Einsicht offen zu legen. Auch ist das Verzeichniß der Bewerber wenigstens zwei Tage vor, und dann während der Wahl zu affigiren. c) Den Gesuchen müssen die entsprechenden Zeugnisse über die Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen beiliegen. In dieser Beziehung wird bemerkt: daß nach Entschließung k. Ministeriums des Innern vom 23. Okt. v. I. Se. Majestät d. K. nur gründlich gebildete und zugleich den ächten mosaischen GlaubenslehrenundCeremonial-Satzungen treu anhängende, nicht verderblicher Neologie huldigende Candidaten als Rabbiner fortan bestellt und resp. bestätigt wissen wollen. Auf diese allerhöchste Willensmeinung ist daher in dem Ausschreiben der Wahl ausdrücklich aufmerksam zu machen, damit sich die Bewerber mit genügenden Ausweisen versehen können. Auch sind vor der Wahl die versammelten Wähler von obiger Bestimmung zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen. 4) Zur Wahl sind sämmtlrche Stimmberechtigte unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses zum persönlichen Erscheinen vorzuladen. Stimmberechtigt aber sind alle einmatrikulirte Kirchengenoffen (§. 26 des Ediktes, und Ministerial - Entschließung vom 16. Sept. 1835]! in DollingersVerordnung-Sammlung. Band vr. S. 159.) e) Die relative Stimmenmehrheit der Erscheiner entscheidet für die Wahl des vorzuschlagenden Candidaten, was in der Vorladung zu bemerken ist. k) Die Befugnis der Kirchengenossen im Ver-